Rz. 244

Muster 15.23: Erinnerung nach § 573 ZPO gegen die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

 

Muster 15.23: Erinnerung nach § 573 ZPO gegen die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des _________________________ gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts vom _________________________

Erinnerung gem. § 573 ZPO

mit dem Antrag eingelegt:

 
  Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, dem _________________________ eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, zu erteilen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Das erkennende Gericht hat am _________________________ das im Antrag näher bezeichnete Urteil verkündet.

Der _________________________ hat mit Antrag vom _________________________ die Erteilung einer abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung nach § 317 Abs. 2 S. 2 ZPO beantragt.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des verkündeten Urteils mit Beschl. v. _________________________ mit der Begründung verweigert, dass _________________________.

Die Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist unzutreffend, weil _________________________.
Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beanstandet hat, dass _________________________, ist dieser Mangel inzwischen behoben, da _________________________.

Die vollstreckbare Ausfertigung des verkündeten Urteils ist mithin antragsgemäß zu erteilen.

Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben wird auf die vorliegende Prozessakte Bezug genommen. Im Übrigen werden die Angaben durch Vorlage von _________________________ glaubhaft gemacht.

Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht gem. § 573 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 572 Abs. 1 ZPO abhilft, wird gebeten, eine Entscheidung des Prozessgerichts herbeizuführen.

Rechtsanwalt

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