Rz. 239

Muster 15.18: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Hinausschiebung der Urteilszustellung nach § 317 Abs. 1 S. 3 ZPO

 

Muster 15.18: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Hinausschiebung der Urteilszustellung nach § 317 Abs. 1 S. 3 ZPO

An das

Landgericht

– Beschwerdekammer –

in _________________________

über das

Amtsgericht[196]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach §§ 317, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist: _________________________[197]

wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
  Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die Zustellung des am _________________________ verkündeten Urteils
 
bis zum _________________________
 
bis auf Weiteres, längstens bis fünf Monate nach der Verkündung des Urteils
  hinausgeschoben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Ausgangsgericht es abgelehnt, die Zustellung des am _________________________ verkündeten Urteils in der von beiden Parteien beantragten Form

bis zum _________________________
bis auf Weiteres, längstens bis fünf Monate nach der Verkündung des Urteils

hinauszuschieben.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 317 Abs. 1 S. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangen und dementsprechend nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., 2018, Rn 3 zu § 317 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 72 GVG das Landgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem

Einzelrichter
Rechtspfleger

erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO der Kammer vorzulegen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, was sich daraus ergibt, dass die Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung zum Hinausschieben der Zustellung des Urteils auf Antrag beider Parteien besteht, zwar in der Literatur angenommen, bisher höchstrichterlich aber noch nicht entschieden ist.

_________________________

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 317 Abs. 1 S. 3 ZPO. Danach ist die Zustellung eines Urteils hinauszuschieben, wenn beide Parteien dies beantragen.

Der Klägervertreter hat den Antrag mit Schriftsatz vom _________________________, der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom _________________________ gestellt.

Das Ausgangsgericht ist danach verpflichtet, die Zustellung des Urteils hinauszuschieben (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., 2018, Rn 3 zu § 317 ZPO). Allein dies entspricht auch dem Dispositionsgedanken des Zivilprozessrechts, wonach das Betreiben des Verfahrens grundsätzlich der Disposition der Parteien unterliegt.

Soweit das Ausgangsgericht der Auffassung ist, dass _________________________, ist diese Auffassung unzutreffend, weil _________________________.

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Entscheidung über die Beschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf den Senat/die Kammer zu übertragen
  und
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung zum Hinausschieben der Zustellung des Urteils auf Antrag beider Parteien besteht, wird zwar in der Literatur bejaht. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu bisher jedoch noch nicht vor. _________________________

Rechtsanwalt

[196] Ausgangsgericht.
[197] Soweit Dritte noch am Verfahren beteiligt sind.

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