Rz. 239
Muster 15.18: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Hinausschiebung der Urteilszustellung nach § 317 Abs. 1 S. 3 ZPO
An das
Landgericht
– Beschwerdekammer –
in _________________________
über das
Amtsgericht[196]
in _________________________
Sofortige Beschwerde nach §§ 317, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
In der _________________________sache
des _________________________
– Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beschwerdegegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
an der weiter beteiligt ist: _________________________[197]
wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Beschwerde eingelegt.
Es wird beantragt:
Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird die Zustellung des am _________________________ verkündeten Urteils | |||
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hinausgeschoben. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Ausgangsgericht es abgelehnt, die Zustellung des am _________________________ verkündeten Urteils in der von beiden Parteien beantragten Form
□ | bis zum _________________________ |
□ | bis auf Weiteres, längstens bis fünf Monate nach der Verkündung des Urteils |
hinauszuschieben.
Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach § 317 Abs. 1 S. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangen und dementsprechend nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., 2018, Rn 3 zu § 317 ZPO).
Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 72 GVG das Landgericht berufen.
□ | Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem
erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO der Kammer vorzulegen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, was sich daraus ergibt, dass die Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung zum Hinausschieben der Zustellung des Urteils auf Antrag beider Parteien besteht, zwar in der Literatur angenommen, bisher höchstrichterlich aber noch nicht entschieden ist. |
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□ | _________________________ |
II.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 317 Abs. 1 S. 3 ZPO. Danach ist die Zustellung eines Urteils hinauszuschieben, wenn beide Parteien dies beantragen.
Der Klägervertreter hat den Antrag mit Schriftsatz vom _________________________, der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom _________________________ gestellt.
Das Ausgangsgericht ist danach verpflichtet, die Zustellung des Urteils hinauszuschieben (Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., 2018, Rn 3 zu § 317 ZPO). Allein dies entspricht auch dem Dispositionsgedanken des Zivilprozessrechts, wonach das Betreiben des Verfahrens grundsätzlich der Disposition der Parteien unterliegt.
Soweit das Ausgangsgericht der Auffassung ist, dass _________________________, ist diese Auffassung unzutreffend, weil _________________________.
III.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
die Entscheidung über die Beschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf den Senat/die Kammer zu übertragen | |
und | |
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die Rechtsfrage, ob eine Verpflichtung zum Hinausschieben der Zustellung des Urteils auf Antrag beider Parteien besteht, wird zwar in der Literatur bejaht. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu bisher jedoch noch nicht vor. _________________________
Rechtsanwalt
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