Rz. 232

Muster 15.11: Antrag auf Ergänzung eines Urteils wegen unterlassener Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention

 

Muster 15.11: Antrag auf Ergänzung eines Urteils wegen unterlassener Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des _________________________, der als Nebenintervenient an dem Rechtsstreit teilgenommen hat,

 
  den Tenor des Urteils des erkennenden Gerichts vom _________________________, dahingehend zu ergänzen, dass dem _________________________ die Kosten der Nebenintervention gem. § 101 ZPO auferlegt werden.

Zur Antragsbegründung wird Folgendes ausgeführt:

Der gestellte Antrag rechtfertigt sich aus § 321 ZPO, hilfsweise aus § 319 ZPO.

Der Antragsteller hat als Nebenintervenient an dem vorliegenden Rechtsstreit teilgenommen. Entsprechend ist er auch im Rubrum des zu ergänzenden Urteils des erkennenden Gerichts aufgeführt.

Die Kostenentscheidung enthält jedoch keine Entscheidung gem. § 101 ZPO über die Kosten der Nebenintervention.

Nach § 101 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 9198 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Danach hat der _________________________ die Kosten der Nebenintervention in Höhe von _________________________% zu tragen, da entsprechend dem zu ergänzenden Urteil in diesem Umfange der Gegner der Hauptpartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Für den Fall, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, wird hilfsweise die Berichtigung des bezeichneten Urteiles gem. § 319 ZPO beantragt.

Nach Auffassung des Antragstellers bedarf es vorliegend keiner mündlichen Verhandlung gem. § 321 Abs. 3 ZPO, soweit von den Hauptparteien keine sachlichen Einwände gegen den Antrag erhoben werden. Es wird damit bereits jetzt das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge