Rz. 227

Muster 15.6: Sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO

 

Muster 15.6: Sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO

An das

Landgericht

– Beschwerdekammer –

Oberlandesgericht

– Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach § 319 Abs. 3 ZPO

In der _________________________sache

des _________________________

– Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beschwerdegegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________

an der weiter beteiligt ist:[194] _________________________

wird hiermit namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des

Amtsgerichts
Landgerichts

in _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, sofortige Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

 
 
Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Antrag des _________________________ vom _________________________ auf Berichtigung des Urteils vom _________________________, Az: _________________________, zurückgewiesen.
 
Der Berichtigungsbeschluss vom _________________________ wird aufgehoben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht das Urt. v. _________________________ im Verfahren _________________________ dergestalt berichtigt, dass _________________________.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach § 319 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 319 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

 
Soweit das Ausgangsgericht ausführt, dass _________________________, geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus.
  Richtig ist vielmehr, dass _________________________.
  Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom _________________________;
    anliegend im Original.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 319 ZPO. Danach ist ein Urteil zu berichtigen, soweit es offensichtliche Unrichtigkeiten aufweist.
  Soweit das Ausgangsgericht das Urt. v. _________________________ dahin berichtigt hat, dass _________________________, liegt jedoch eine solche offensichtliche Unrichtigkeit nicht vor, weil _________________________.
_________________________

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

 
  die Entscheidung über die Beschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf den Senat/die Kammer zu übertragen
  und
  die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________[195]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

IV.

Das Ausgangsgericht wird um Abhilfe gebeten. Anderenfalls wird das Beschwerdegericht um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

[194] Soweit Dritte noch am Verfahren beteiligt sind.
[195] Fundstellen der abweichenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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