Rz. 58

Die Zustellung eines verkündeten Urteils ist nach § 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich von Amts wegen zu veranlassen. Damit werden einerseits die Fristen für mögliche Rechtsmittel in Gang gesetzt, andererseits kann damit eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO geschaffen werden.

 

Rz. 59

 

Tipp

Dies hindert allerdings den Gläubiger nicht, die Zustellung allein zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO auch im Parteibetrieb zu veranlassen, wenn einerseits bekannt ist, dass die Amtszustellung erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, andererseits aber die Vollstreckung zeitnah beginnen soll. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das Urteil in der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, sich die vollständige Ausfertigung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen und damit die Zustellung von Amts wegen verzögert. Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ist lediglich eine vollstreckbare Ausfertigung notwendig, d.h. gerade eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.

 

Rz. 60

Wird die Zustellung von Amts wegen veranlasst, wird der Zustellungsnachweis, d.h. in der Regel die Zustellungsurkunde oder das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten genommen. Soweit die Zustellung durch Aushändigung an einer Amtsstelle erfolgt ist, wird dies lediglich durch einen Aktenvermerk dokumentiert.

 

Rz. 61

Da die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO nur beginnen darf, wenn eine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels zugestellt wurde, muss der Rechtsanwalt diese Zustellung nachweisen.

 

Rz. 62

Veranlasst der Gläubiger dies nicht im Parteibetrieb aufgrund einer unmittelbar beantragten vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, so dass er selbst im Besitz der Zustellungsurkunde ist, kann der Rechtsanwalt auf Antrag[40] von der Geschäftsstelle des die Zustellung veranlassenden Gerichts eine Zustellbescheinigung nach § 169 ZPO erhalten.

 

Rz. 63

 

Tipp

Die Zustellungsnachweise werden nach Abschluss des Verfahrens und Ablauf der Aufbewahrungsfrist von regelmäßig fünf Jahren vernichtet. Der Rechtsanwalt sollte daher immer eine Zustellbescheinigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung anfordern, wenn die titulierte Forderung nicht zeitnah ausgeglichen wird und aufgrund der bekannten Vermögensverhältnisse zurzeit kein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll. Dies gilt in gleicher Weise für den Antrag auf Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde, wenn die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland nicht auszuschließen ist.[41] Diese Vorgehensweise vermeidet, dass bei einem späteren Vollstreckungsversuch der Titel zunächst erneut zugestellt werden muss und der Schuldner damit gewarnt wird.

 

Rz. 64

Der Bevollmächtigte muss auch berücksichtigen, dass die Zustellbescheinigung den Einwand des Schuldners einer unwirksamen Zustellung nicht ausschließt.

[40] Muster eines Antrags auf Erteilung der Zustellbescheinigung unter Rdn 246.
[41] Vgl. hierzu § 10 Rdn 1 ff.

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