A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Rechtsgrundlagen sind §§ 178191 VVG sowie die Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94, AUB 99, AUB 2008 und die AUB 2010). Den nachfolgenden Ausführungen liegen die AUB 2010 zu Grunde; diese unterscheiden sich nur redaktionell von den AUB 2008. Die AUB 2014 gelten nur für Neuverträge und haben daher noch keine große praktische Bedeutung.

 

Rz. 2

Die Unfallversicherung ist eine Personenversicherung und schützt vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls, sie setzt keinen konkret zu beziffernden Schaden voraus, sondern gewährt stets die vereinbarten Geldbeträge.

 

Rz. 3

Der Unterschied zur gesetzlichen Unfallversicherung besteht darin, dass die private Unfallversicherung für Unfälle jeglicher Art und an jedem Ort einzustehen hat, während die gesetzliche Unfallversicherung nur Unfälle im beruflichen Bereich abdeckt und nur einem bestimmten Personenkreis (Arbeitnehmern, Schülern und Studenten) offen steht.

B. Rechtscharakter

 

Rz. 4

Es handelt sich nicht um eine Schadenversicherung, sondern um eine Summenversicherung.

 

Rz. 5

Die §§ 74 ff. VVG sind daher als Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung nicht anwendbar.

 

Rz. 6

Die Unfallversicherung ist ebenso wie die Lebensversicherung eine Personenversicherung.

 

Rz. 7

Neben dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer können am Vertrag andere Personen beteiligt sein wie z.B. die versicherte Person als sog. Gefahrperson oder der Bezugsberechtigte.

 

Rz. 8

Sind Versicherungsnehmer und Versicherter nicht identisch, stehen allein dem Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag zu. Im Zweifel gilt in diesem Fall die Versicherung als für Rechnung der Gefahrperson genommen (§ 179 Abs. 1 S. 2 VVG, sog. Fremdversicherung). Der Versicherte ist allerdings neben dem Versicherungsnehmer zur Einhaltung der Obliegenheiten verpflichtet (§ 179 Abs. 3 VVG).

 

Rz. 9

Wenn die Versicherung ausdrücklich für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers genommen werden soll, bedarf es der "schriftlichen Einwilligung" der Gefahrperson (§ 179 Abs. 2 VVG). Gemäß § 183 BGB bedeutet Einwilligung die Zustimmung vor Abschluss des Vertrages.[1] Fehlt diese, entsteht regelmäßig eine Fremdversicherung.[2]

[1] Str. BGH, NVersZ 1999, 258; OLG Frankfurt, VersR 1997, 948.
[2] Prölss/Martin/Knappmann, § 179 VVG Rn 15 m.w.N.

C. Versicherbare Leistungen (2 AUB 2008/2010)

I. Vorbemerkung

 

Rz. 10

Versicherbar sind folgende Leistungen, für die jeweils eine Versicherungssumme vereinbart werden muss:

Invaliditätsleistung (2.1 AUB 2008/2010)
Übergangsleistung (2.2 AUB 2008/2010)
Tagegeld (2.3 AUB 2008/2010)
Krankenhaustagegeld (2.4 AUB 2008/2010)
Genesungsgeld (2.5 AUB 2008/2010)
Todesfall-Leistung (2.6 AUB 2008/2010).
 

Rz. 11

Welche Versicherungssummen und Leistungsarten vereinbart worden sind, ergibt sich aus der Versicherungspolice. Jede Leistung kann für sich allein oder in Kombination mit einer anderen Leistung vereinbart werden.

 

Rz. 12

Heilkosten sind nicht mehr Gegenstand der AUB 2008/2010.

Die Invaliditätsleistung besteht regelmäßig in einer Kapitalleistung (2.1.2.1 AUB 2008/2010).

II. Invalidität

 

Rz. 13

Nach der Begriffsdefinition in 2.1.1.1 AUB 2008/2010 liegt Invalidität bei einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit vor.

 

Rz. 14

Die Invalidität muss spätestens 12 Monate nach dem Unfallereignis eingetreten sein (2.1.1.1 AUB 2008/2010). Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung. Ein späterer Eintritt der Invalidität führt nicht zu Ansprüchen aus der Unfallversicherung, da eine solche nicht versichert ist. Ausreichend ist, dass spätestens nach 12 Monaten nach ärztlicher Prognose Dauerfolgen voraussichtlich verbleiben werden.

 

Rz. 15

Ferner muss die Invalidität innerhalb von drei weiteren Monaten, also spätestens 15 Monate nach dem Unfall, ärztlich festgestellt und "geltend gemacht" werden (vgl. 2.1.1.1 AUB 2008/2010).

 

Rz. 16

Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.11.1997[3] verstößt die Bestimmung, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden muss, nicht gegen § 307 BGB.

 

Rz. 17

Bei den vorgenannten Fristen handelt es sich nicht um Obliegenheiten, sondern um Ausschlussfristen.[4] Daher ist kein Verschulden erforderlich.

 

Rz. 18

Das Einreichen der Unfallanzeige ist noch keine Geltendmachung der Invalidität. Es reicht aber die reine Behauptung, es sei unfallbedingt eine Invalidität eingetreten.[5]

 

Rz. 19

Die ärztliche Feststellung muss – obschon der Wortlaut der Klausel hierfür nichts hergibt – nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweissicherung schriftlich erfolgen.[6] Eine elektronische Datensicherung ist ausreichend.[7]

 

Rz. 20

Die ärztliche Feststellung muss die Bestätigung der Kausalität des Unfalles für die Invalidität enthalten[8] und wahrt die Frist nur hinsichtlich des angesprochenen Verletzungsbereiches.[9]

 

Rz. 21

Demgegenüber muss die ärztliche Feststellung nicht richtig sein, den Invaliditätsgrad angeben oder sogar die Gliedertaxe anwenden.[10]

 

Rz. 22

Für die ärztliche Feststellung einer Invalidität reicht e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge