Rz. 38

Die Berufung bedarf – mit Ausnahme der Fallgruppen des § 313 StPO – keiner Annahme. In den Fällen des § 313 StPO entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss über die Annahme, § 322a StPO. Die Entscheidung ist unanfechtbar und bedarf, wenn sie die Annahme ausspricht, gemäß § 322a Abs. 3 StPO keiner Begründung.

 

Rz. 39

Ist die Berufung angenommen worden, so findet gemäß § 323 StPO die Hauptverhandlung statt. Der Gang der Hauptverhandlung richtet sich nach der Vorschrift des § 243 Abs. 1 StPO.

 

Rz. 40

Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten oder wenn ein mit schriftlicher Vertretungsvollmacht ausgestatteter Verteidiger nicht zugegen ist, ist die Berufung gemäß § 329 StPO zu verwerfen.[31]

 

Rz. 41

Im Übrigen ist zu beachten, dass gemäß § 331 StPO das Verbot der Schlechterstellung gilt. Hiernach darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich dieser Berufung eingelegt hat. Anders verhält es sich, wenn nur oder auch die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel geltend gemacht hat. In der Praxis ist häufig feststellbar, dass die Staatsanwaltschaft selbst in Fällen, in denen das Gericht ihren Anträgen gefolgt ist, routinemäßig Berufung einlegt, um das Verschlechterungsverbot zu umschiffen. Diese Praxis ist höchst kritikwürdig, jedoch an der Tagesordnung. Der Verteidigung kann insoweit empfohlen werden, die Einlegung der Berufung erst sehr kurz vor Ende der Wochenfrist einzulegen, dies kann ein "Nachziehen" der Staatsanwaltschaft vermeiden.

[31] Die Rechtsprechung des EGMR hat zwischenzeitlich zu einer Änderung der Vorschrift geführt, vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 329 Rn 1.

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