Rz. 45
Die Revision muss gem. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. Die Revisionsbegründung muss gemäß § 344 Abs. 1, 2 StPO enthalten
▪ | einen konkreten Antrag, inwieweit das Urteil aufzuheben ist und |
▪ | eine Begründung des Antrages. |
Ein besonderes Maß an anwaltlichem Engagement und Können erfordert die Revisionsbegründung. Hierzu wird verwiesen auf die vorliegende umfangreiche Spezialliteratur.[33]
Rz. 46
Muster 15.5: Revisionseinlegung
Muster 15.5: Revisionseinlegung
An das
Landgericht
– Strafkammer –
Az. _________________________
In der Strafsache
gegen _________________________
wegen _________________________
wird gegen das am _________________________ verkündete Urteil
Revision
eingelegt.
Es wird um Akteneinsicht einschließlich der Beiakten gebeten.
Im Übrigen wird gebeten, schon vor Zustellung des Urteils eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zu übersenden.
Rz. 47
Die vorstehende Revisionsfassung genügt den Erfordernissen. Der Revisionsantrag braucht nicht mit der Revisionseinlegung verbunden zu werden. Hiervon ist auch abzuraten.[34]
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