Rz. 45

Die Revision muss gem. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. Die Revisionsbegründung muss gemäß § 344 Abs. 1, 2 StPO enthalten

einen konkreten Antrag, inwieweit das Urteil aufzuheben ist und
eine Begründung des Antrages.

Ein besonderes Maß an anwaltlichem Engagement und Können erfordert die Revisionsbegründung. Hierzu wird verwiesen auf die vorliegende umfangreiche Spezialliteratur.[33]

 

Rz. 46

Muster 15.5: Revisionseinlegung

 

Muster 15.5: Revisionseinlegung

An das

Landgericht

– Strafkammer –

Az. _________________________

In der Strafsache

gegen _________________________

wegen _________________________

wird gegen das am _________________________ verkündete Urteil

Revision

eingelegt.

Es wird um Akteneinsicht einschließlich der Beiakten gebeten.

Im Übrigen wird gebeten, schon vor Zustellung des Urteils eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zu übersenden.

 

Rz. 47

Die vorstehende Revisionsfassung genügt den Erfordernissen. Der Revisionsantrag braucht nicht mit der Revisionseinlegung verbunden zu werden. Hiervon ist auch abzuraten.[34]

[33] Z.B. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen; Dahs, Die Revision im Strafprozess, und speziell Zipf, Die Strafmaßrevision; vgl. auch im Übrigen speziell für den Bereich der Straßenverkehrssachen Freyschmidt, Rn 916, 921 ff.; vgl. im Übrigen OLG Hamburg, NZV 1990, 42; Bick, JA 2001, 691.
[34] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn 27.

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