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Gemäß § 317 StPO kann die Berufung binnen einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges begründet werden. Eine Berufungsbegründung ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings ist die Staatsanwaltschaft nach RiStBV 156 Abs. 1 gehalten, das Rechtsmittel zu begründen.

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