Rz. 44

Gegen ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt der Berufung gemäß § 335 Abs. 1 StPO Revision (sog. "Sprungrevision") eingelegt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich zunächst auch als unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt werden kann. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer die Wahl zwischen Berufung und Revision. Die endgültige Wahl des Rechtsmittels kann der Beschwerdeführer dann noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO) treffen. Dieses Vorgehen hat für die Praxis die Auswirkung, dass das Gericht in diesen Fällen gefordert ist, im Hinblick auf die mögliche Fortführung des Rechtsmittels als Revision das Urteil in jedem Fall "revisionssicher" zu begründen. Legt ein Verfahrensbeteiligter Revision, der andere Berufung ein, wird ein Berufungsverfahren durchgeführt (sog. "Sperrberufung").

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