Rz. 42

In der Revisionsinstanz ist grundsätzlich eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Es kann nur geprüft werden, ob die Tatsachenfeststellungen rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und ob der Tatrichter die Beweise fehlerfrei gewürdigt hat.[32]

 

Rz. 43

Grundsätzlich ist die Revision zulässig gemäß § 333 StPO gegen Urteile der Strafkammern einschließlich der Schwurgerichte und gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte. In Jugendsachen kann jede Seite nur einmal ein Rechtsmittel einlegen, also entweder Berufung oder Revision (§ 55 Abs. 2 JGG).

[32] Meyer-Goßner/Schmitt, Vor § 333 Rn 1.

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