Rz. 2

Bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist gegen den Beschluss des erkennenden Gerichtes gemäß §§ 304, 305 S. 2 StPO die Beschwerde zulässig.[1] Beschwerdeberechtigt ist außer dem Beschuldigten die Staatsanwaltschaft, wenn ihr Antrag auf Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt worden ist. Trotz eines laufenden Revisionsverfahrens ist eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Stadium noch zulässig. Die Entscheidung gem. § 111a StPO ist dann aber nur noch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Eine Prüfung der tatsächlichen Voraussetzung der vorläufigen Entziehungsentscheidung findet deshalb insoweit nicht mehr statt. Somit kommt eine – grundsätzlich mögliche – isolierte Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Revisionsgericht allenfalls bei Ermessensfehlern oder einer Unverhältnismäßigkeit der Führerscheinmaßnahme in Betracht.[2]

 

Rz. 3

Eine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Entscheidung ist gemäß § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen.[3]

 

Rz. 4

Auch bei ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung gemäß § 111a StPO zulässig.[4] Sie hat die Rechtswirkung, dass die Inlandsgültigkeit der Fahrerlaubnis während der Wirksamkeit der Entscheidung wegfällt. Jedoch darf, schon wegen der aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Bundesgebiet beschränkten Wirkungen des § 111a StPO, die Fahrerlaubnis (vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung des Ausstellerstaates) im Ausland weiter genutzt werden. Gegen die Eintragung des entsprechenden Sperrvermerks kommt ebenfalls die Beschwerde in Betracht.

 

Rz. 5

Bei Personen, für die Immunität besteht, setzt die Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 94 Abs. 3 StPO und die Anordnung gemäß § 111a StPO die Aufhebung der Immunität voraus. Bei Abgeordneten erlassen die jeweiligen Parlamente regelmäßig allgemeine Genehmigungen zur Durchführung von Ermittlungsverfahren auch in Verkehrssachen.[5]

[1] Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn 33 ff.
[2] Instruktiv OLG Karlsruhe NZV 1999, 345 = DAR 1999, 86 sowie OLG Köln VRS 105, 343; vgl. hierzu auch ausführlich Hentschel, NJW 2000, 696, 705.
[3] NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 20 m.w.N.
[4] Hentschel/König/Dauer, StPO, § 111a Rn 15.
[5] NK-GVR/Blum, § 111a StPO Rn 26; zu speziellen Problemen der auswärtigen Gesandten vgl. Quarch, Die völkerrechtliche Immunität der Sondermissionen, Diss. jur. Köln 1991.

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