Rz. 26

Die Berufung muss gemäß § 314 StPO bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Adressat der Berufung ist das Gericht, dessen Urteil angefochten wird (iudex a quo), nicht das Berufungsgericht (iudex ad quem). Die Berufung ist also bei dem Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, einzulegen.

 

Rz. 27

Die Berufung ist schriftlich einzulegen, auch telegrafisch und insbesondere auch durch Telekopie. Die Einlegung per Telefax – auch per Computerfax – ist zulässig.[21] Jedoch ist zu beachten, dass eine telefonische Erklärung nicht der vorgeschriebenen Schriftform genügt.[22]

 

Rz. 28

Muster 15.4: Muster für Berufungseinlegung

 

Muster 15.4: Muster für Berufungseinlegung

Az. _________________________

In der Strafsache

gegen _________________________

wegen _________________________

wird gegen das Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ – Az. _________________________ –

Berufung

eingelegt.

Es wird um Akteneinsicht gebeten.

[21] Meyer-Goßner/Schmitt, Einleitung Rn 139 ff.
[22] Z.B. KK-StPO/Paul, § 314 Rn 11 m.w.N.

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