I. Revision

 

Rz. 42

In der Revisionsinstanz ist grundsätzlich eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Es kann nur geprüft werden, ob die Tatsachenfeststellungen rechtlich einwandfrei zustande gekommen sind und ob der Tatrichter die Beweise fehlerfrei gewürdigt hat.[32]

 

Rz. 43

Grundsätzlich ist die Revision zulässig gemäß § 333 StPO gegen Urteile der Strafkammern einschließlich der Schwurgerichte und gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte. In Jugendsachen kann jede Seite nur einmal ein Rechtsmittel einlegen, also entweder Berufung oder Revision (§ 55 Abs. 2 JGG).

[32] Meyer-Goßner/Schmitt, Vor § 333 Rn 1.

II. Sprungrevision

 

Rz. 44

Gegen ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt der Berufung gemäß § 335 Abs. 1 StPO Revision (sog. "Sprungrevision") eingelegt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Rechtsmittel grundsätzlich zunächst auch als unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt werden kann. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer die Wahl zwischen Berufung und Revision. Die endgültige Wahl des Rechtsmittels kann der Beschwerdeführer dann noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO) treffen. Dieses Vorgehen hat für die Praxis die Auswirkung, dass das Gericht in diesen Fällen gefordert ist, im Hinblick auf die mögliche Fortführung des Rechtsmittels als Revision das Urteil in jedem Fall "revisionssicher" zu begründen. Legt ein Verfahrensbeteiligter Revision, der andere Berufung ein, wird ein Berufungsverfahren durchgeführt (sog. "Sperrberufung").

III. Revisionsbegründung

 

Rz. 45

Die Revision muss gem. § 345 Abs. 1 S. 1 StPO innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. Die Revisionsbegründung muss gemäß § 344 Abs. 1, 2 StPO enthalten

einen konkreten Antrag, inwieweit das Urteil aufzuheben ist und
eine Begründung des Antrages.

Ein besonderes Maß an anwaltlichem Engagement und Können erfordert die Revisionsbegründung. Hierzu wird verwiesen auf die vorliegende umfangreiche Spezialliteratur.[33]

 

Rz. 46

Muster 15.5: Revisionseinlegung

 

Muster 15.5: Revisionseinlegung

An das

Landgericht

– Strafkammer –

Az. _________________________

In der Strafsache

gegen _________________________

wegen _________________________

wird gegen das am _________________________ verkündete Urteil

Revision

eingelegt.

Es wird um Akteneinsicht einschließlich der Beiakten gebeten.

Im Übrigen wird gebeten, schon vor Zustellung des Urteils eine Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung zu übersenden.

 

Rz. 47

Die vorstehende Revisionsfassung genügt den Erfordernissen. Der Revisionsantrag braucht nicht mit der Revisionseinlegung verbunden zu werden. Hiervon ist auch abzuraten.[34]

[33] Z.B. Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen; Dahs, Die Revision im Strafprozess, und speziell Zipf, Die Strafmaßrevision; vgl. auch im Übrigen speziell für den Bereich der Straßenverkehrssachen Freyschmidt, Rn 916, 921 ff.; vgl. im Übrigen OLG Hamburg, NZV 1990, 42; Bick, JA 2001, 691.
[34] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 17 Rn 27.

IV. Beschränkung der Revision, speziell auf Entziehung der Fahrerlaubnis

1. Der Umfang der Anfechtung des Urteils durch Revision

 

Rz. 48

Durch die Revisionsanträge muss unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, inwieweit das Urteil angefochten wird.[35]

 

Rz. 49

Wichtig ist zu beachten, dass die Revisionsgründe, soweit eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. StPO) geltend gemacht wird, gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erklärt werden können. Demgegenüber können Ausführungen zur Sachrüge (§ 344 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. StPO) bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts nachgeschoben werden. Insoweit genügt innerhalb der Frist grundsätzlich die bloße Erklärung: "Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts".[36]

 

Rz. 50

Die Revision kann auch begründet werden mit der Aufklärungsrüge als einer Unterart der Verfahrensrüge. Wird eine solche Rüge erhoben, so muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Tatsachenermittlung das Gericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat.[37]

 

Rz. 51

Kritisch ist, ob eine Revision auf die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB beschränkt werden kann. Eine isolierte Anfechtbarkeit wird überwiegend verneint, wenn die der Strafzumessung zugrunde liegenden Tatsachen zugleich auch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Erlaubnisentziehung bilden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis mit Charaktermängeln begründet wird.[38] Zu prüfen ist daher stets, ob die Beschränkung zu inneren Widersprüchen des Urteils führen könnte.[39] Werden die Tatsachen, auf die die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt wird, mit der Revision nicht angegriffen, sondern nur deren Bewertung, ist eine entsprechende Revisionsbeschränkung zulässig,[40] wobei diese Ausführungen entsprechend für die Berufungsbeschränkung gelten.

 

Rz. 52

Gerade in Verkehrssachen ist darauf zu achten, dass bei den Tatsacheninstanzen häufig die Frage übersehen wird, ob die Schuldfähigkeit durch die Höhe der Blutalkoholkonzentrat...

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