Rz. 61

In § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG ist bestimmt, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen ist mit der Maßgabe, dass gemäß S. 2 die §§ 297 bis 300 und 302 der StPO über Rechtsmittel entsprechend gelten. Fernschriftliche Einlegung ist ebenfalls zulässig und auch per Telefax.

 

Rz. 62

Muster 15.6: Einspruch

 

Muster 15.6: Einspruch

An die

Verwaltungsbehörde

– Bußgeldstelle –

Az.: _________________________

In dem Bußgeldverfahren

gegen _________________________

wird gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________, zugestellt am _________________________

Einspruch

eingelegt.

Die Begründung des Einspruchs bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird gebeten, Akteneinsicht zu gewähren unter Beifügung ggf. bestehender Beweismittel (Videobänder etc.).

 

Rz. 63

Es erscheint sinnvoll, im Text den Bußgeldbescheid genau zu bezeichnen und ebenfalls das Datum und Zustellungsdatum. Hierdurch wird der Kanzlei und ggf. der ausführenden Schreibkraft die Frist und die Notwendigkeit der Einhaltung der Frist verdeutlicht.

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