Rz. 12

Die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl richtet sich nach § 410 StPO:

Einspruchsberechtigt sind der Angeklagte und auch Nebenbeteiligte, so z.B. der Einziehungsbeteiligte gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 2, 438 StPO.
Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Strafbefehls einzulegen. Für die Fristberechnung ist § 43 StPO maßgebend. Ein telefonischer Einspruch ist nach herrschender Meinung unwirksam.[9]
Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden.
Der Einspruch kann gem. § 410 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 302 Abs. 1 S. 1 StPO zurückgenommen werden in der Form, die auch für die Einlegung erforderlich ist.[10]
Der Einspruch kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden und ebenso die Rücknahme.[11]
Gemäß § 411 Abs. 3 StPO kann der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. Jedoch ist durch die Verweisung in § 411 Abs. 3 S. 2 StPO die Regelung des § 303 StPO zu beachten, also dass nach dieser Vorschrift nach Beginn der Hauptverhandlung die Rücknahme nur mit Zustimmung des Gegners, d.h. regelmäßig der Staatsanwaltschaft, möglich ist. Nach § 303 S. 2 StPO bedarf die Rücknahme eines Rechtsmittels des Angeklagten jedoch nicht der Zustimmung des Nebenklägers.
Die Zahlung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe beinhaltet nicht den Verzicht auf die Einlegung des Einspruchs oder dessen Rücknahme.[12]
 

Rz. 13

Zu beachten ist, dass der Verteidiger den Einspruch nur dann zurücknehmen kann, wenn er hierzu ausdrücklich gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt ist. Die ohne eine solche Ermächtigung vom Verteidiger erklärte Rücknahme des Einspruchs ist daher unwirksam.[13]

 

Rz. 14

Muster 15.2: Einspruch gegen Strafbefehl mit Bestellung

 

Muster 15.2: Einspruch gegen Strafbefehl mit Bestellung

In dem Strafverfahren

gegen _________________________

wegen _________________________

wird die Verteidigerbestellung angezeigt. Vollmacht wird versichert.

Namens und gem. erteilter Vollmacht wird gegen den Strafbefehl vom _________________________

Einspruch

eingelegt.

Es wird um Akteneinsicht gebeten. Nach Akteneinsicht wird zur Sache Stellung genommen.

 

Rz. 15

Muster 15.3: Einspruch gegen Strafbefehl in laufender Sache

 

Muster 15.3: Einspruch gegen Strafbefehl in laufender Sache

In der Strafsache

gegen _________________________

wird gegen den ergangenen Strafbefehl vom _________________________

Einspruch

eingelegt.

Das Rechtsmittel wird zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt. Innerhalb von 2 Wochen wird erklärt, ob der Einspruch aufrecht erhalten bleibt. Es wird gebeten, innerhalb des genannten Zeitraumes Termin zur Hauptverhandlung nicht zu bestimmen. Sollte innerhalb von 2 Wochen die beabsichtigte Erklärung nicht eingegangen sein, so kann davon ausgegangen werden, dass der Einspruch aufrecht erhalten bleibt.

Es wird nochmals um Akteneinsicht gebeten. Nach Akteneinsicht werden – soweit erforderlich – weitere sachdienliche Erklärungen abgegeben.

[9] Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, § 410 Rn 1.
[10] HK-GS/Andrejtschitsch, § 410 StPO Rn 4.
[11] HK-GS/Andrejtschitsch, § 410 StPO Rn 5.
[12] Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, § 410 Rn 3.
[13] HK-GS/Momsen, § 302 StPO Rn 23.

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