Rz. 27

Eine für sämtliche Bereiche der Schadensversicherung und damit auch für die Kaskoversicherung wichtige gesetzliche Regelung enthält § 86 VVG. Danach gehen sämtliche Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz in dem Maße auf den Versicherer über, in dem dieser Leistungen aus der Schadensversicherung erbringt. Hierbei handelt es sich um einen Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis). Anders als beim gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 116 SGB X erfolgt der Übergang nicht bereits zum Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern erst im Zeitpunkt der konkreten Erbringung der Leistung durch den Versicherer. Durch den Übergang erwirbt der Schadensversicherer die komplette Rechtsposition des Versicherungsnehmers gegenüber dem Schädiger.

In der Kraftfahrtversicherung ist darüber hinaus Ziff. A.2.8 AKB 2015 zu beachten. Danach kann der Kaskoversicherer den Anspruchsübergang nur dann gegenüber dem berechtigten Fahrer, anderen in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen (vgl. Ziff. A.1.2 AKB 2008/2015) dem Mieter oder dem Entleiher geltend machen, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Anders als die AKB 2008 und die älteren AKB-Fassungen sieht Ziff. A.2.8 AKB 2015 nunmehr vor, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Quotelung nach der Schwere des Verschuldens entsprechend § 81 Abs. 2 VVG erfolgt.

 

Rz. 28

Der Anspruchsübergang erfolgt jedoch nicht uneingeschränkt. Gem. § 67 Abs. 2 VVG a.F. war nach der alten Rechtslage der Übergang von Ansprüchen gegen einen Familienangehörigen ausgeschlossen, mit dem der Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebte. In § 86 Abs. 3 VVG n.F. wird dieser Schutz auch im neuen Recht mit einigen Änderungen aufrechterhalten und nunmehr als Wohnungsprivileg ausgestaltet. Damit wird der Schutz auf alle Personen erweitert, die mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sofern diese Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt des Schadensfalls bestanden hat. Folge einer solchen Gemeinschaft ist, dass der Versicherer trotz des Übergangs des Regressanspruchs kein Regressrecht hat, während im alten Recht der Anspruchsübergang ausgeschlossen war, der Versicherungsnehmer also Anspruchsinhaber blieb. Die Schutzwirkung des § 86 Abs. 3 VVG greift allerdings nicht, wenn die in häuslicher Gemeinschaft lebende Person den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

 

Rz. 29

Muster 15.9: Kein Regress des Kaskoversicherers bei gemeinsamem Haushalt

 

Muster 15.9: Kein Regress des Kaskoversicherers bei gemeinsamem Haushalt

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

ausweislich der in der Anlage beigefügten Vollmacht beauftragte mich Herr _________________________ aus _________________________ mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der im Betreff genannten Angelegenheit.

Aus Anlass des Verkehrsunfalls vom _________________________ nehmen Sie meinen Mandanten in Höhe der von Ihnen an den Versicherungsnehmer erbrachten Kaskoversicherungsleistung in Regress.

Insoweit kann dahinstehen, ob Ihrem Versicherungsnehmer infolge des fraglichen Schadenfalls gegen meinen Mandanten Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung zustehen, die gem. § 86 VVG auf Sie übergegangen sind. Denn ein Regress gegen meinen Mandanten scheidet aus zweierlei Gründen aus.

Zunächst steht der Durchsetzung Ihrer Ansprüche die Regelung des § 86 Abs. 3 VVG entgegen. Danach kann der Regressanspruch nicht gegen Personen durchgesetzt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Mein Mandant unterhält gemeinsam mit Ihrem Versicherungsnehmer eine häusliche Gemeinschaft unter der oben angegebenen Anschrift. Danach ist die Durchsetzung des übergegangenen Ersatzanspruchs von vornherein ausgeschlossen.

Darüber hinaus verweisen wir auf Ziff. A.2.8 der dem Vollkaskoversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach kann der Regressanspruch gegenüber dem berechtigten Fahrer nur dann durchgesetzt werden, wenn der Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Voraussetzung, die Sie zu beweisen haben, ist vorliegend auch nicht gegeben. Bleiben naheliegende Möglichkeiten offen, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in milderem Licht erscheinen lassen, so geht dies zu Lasten des Versicherers (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.2.1999 – Az. 4 U 76/98 = SP 1999, 210). Diese Rechtsprechung dürfte hier entsprechend anwendbar sein. Wir weisen darauf hin, dass _________________________

Wir können unserem Mandanten deshalb nicht empfehlen, den von Ihnen angeforderten Betrag auszugleichen. Im Gegenteil haben wir Sie aufzufordern, uns umgehend und spätestens bis zum

_________________________ (1...

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