Rz. 3

Muster 15.2: Anfertigung eines Gutachtens durch Versicherung

 

Muster 15.2: Anfertigung eines Gutachtens durch Versicherung

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Versicherungsnehmer _________________________ aus _________________________ beauftragte mich mit der Wahrnehmung seiner Interessen aus Anlass einer Verkehrsunfallangelegenheit. Eine Kopie der auf mich lautenden Vollmacht füge ich in der Anlage bei.

Unter der im Betreff genannten Versicherungsscheinnummer unterhält mein Mandant in Ihrem Hause eine Fahrzeugvollversicherung. Der versicherte Pkw wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalls am _________________________ erheblich beschädigt. Namens und in Vollmacht meines Mandanten melde ich hiermit Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag an.

Das Fahrzeug befindet sich derzeit auf dem Gelände der Firma _________________________. Zur Feststellung des Schadensumfangs bitte ich Sie, einen Sachverständigen Ihres Hauses mit der Begutachtung des Fahrzeugs zu beauftragen. Den konkreten Besichtigungstermin stimmen Sie bitte unmittelbar mit der Firma _________________________, Telefon _________________________, ab.

Im Übrigen bitte ich Sie darum, die zukünftige Korrespondenz in der Schadensache unmittelbar mit meinem Büro zu führen.

Bitte übersenden Sie mir zu gegebener Zeit eine Durchschrift des von Ihnen eingeholten Kaskogutachtens.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 4

Nach Maßgabe der jedem Fahrzeugversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist i.d.R. der Versicherer in der Kaskoversicherung dazu verpflichtet, die Kosten zur Feststellung des Schadensumfangs in Form eines Sachverständigengutachtens zu übernehmen, wenn der Sachverständige vom Versicherer beauftragt worden oder zumindest mit dessen Zustimmung tätig geworden ist. Hierzu gehören auch die Kosten für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens.

 

Hinweis

Beauftragt der Versicherungsnehmer selber einen Sachverständigen werden diese Kosten nach den AKB i.d.R. nicht vom Versicherer übernommen, wenn dieser der Beauftragung nicht zugestimmt hat. Hat der Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall schon einen eigenen Sachverständigen beauftragt und will erst später seinen Kaskoversicherer in Anspruch nehmen, bietet es sich an, mit dem Kaskoversicherer abzusprechen, ob und in welchem Umfang das unter Haftpflichtgesichtspunkten erstellte Gutachten auch vom Vollkaskoversicherer als Regulierungsgrundlage übernommen werden kann – dann ist dieser auch häufig bereit, die Gutachterkosten mitzutragen.

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