Rz. 2

Da es sich bei Ansprüchen auf Leistung aus einer Fahrzeugversicherung um vertragliche Ansprüche handelt, ist die Anmeldung derartiger Ansprüche nicht Gegenstand des Mandats, welches sich gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers richtet. Wird der Anwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer beauftragt, erhält der Mandant die dadurch verursachten Anwaltskosten nicht in jedem Fall ersetzt. Gegenüber dem Kaskoversicherer besteht nur dann ein Kostenerstattungsanspruch, wenn er sich mit der Versicherungsleistung im Verzug befindet.[1] Liegt ein Haftpflichtfall vor und nimmt der Mandant dennoch seinen Kaskoversicherer in Anspruch, sind die dadurch verursachten Anwaltskosten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht in jedem Fall und im Übrigen nur entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen. Hierüber muss der Mandant in jedem Fall beraten werden.

 

Hinweis

Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (BGH, Urt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17 = NJW 2017, 3527).

Allerdings: Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts – für sich genommen – nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten, sondern es kommt auch eine anteilige Übernahme in Betracht.

Ausnahmsweise kann auch eine Erstattungspflicht durch den Kaskoversicherer im Rahmen eines Verzugs bestehen.

Muster 15.1: Übernahme der Kosten des Rechtsanwalts durch die Kaskoversicherung

 

Muster 15.1: Übernahme der Kosten des Rechtsanwalts durch die Kaskoversicherung

Sie haben auch die durch unsere Beauftragung entstanden Kosten als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten (OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2018 – 1 U 93/17 – juris). Die vor unserer Beauftragung zu dem Datum des _________________________ gesetzte Frist haben Sie verstreichen lassen, ohne in die zu diesem Zeitpunkt bereits gebotene Regulierung einzutreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle Informationen vor, damit ihre Leistungsprüfung abgeschlossen werden konnte und die begehrte Versicherungsleistung mithin fällig i.S.d. § 14 VVG geworden ist: _________________________

Zu beachten ist dabei auch, dass dem Versicherer ein weiter Ermessensspielraum bei der Prüfung zusteht, welche Tatsachen er im Einzelnen für eine Prüfung der Haftung dem Grunde und der Höhe nach für notwendig hält.[2] Lehnt der Versicherer aber eine Leistung ernsthaft und endgültig ab setzt er damit zugleich die Grundlage für einen Verzugstatbestand nach § 286 Abs. 2 VVG.

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