Rz. 79

Teilkasko bietet Schutz bei Elementarschäden (Sturm, Hagel etc.), Brand, Entwendung und Glasbruch.
Bei Glasbruch ist der Abzug "neu für alt" nur begrenzt möglich.
Vollkasko bietet darüber hinaus Schutz bei Unfällen.
Kaskoleistungen sind nach § 81 VVG ausgeschlossen, wenn der Schaden wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Nach dieser Vorschrift führt nur noch die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls zu einer vollständigen Leistungsfreiheit, während bei einer grob fahrlässigen Verursachung der Versicherer berechtigt ist, eine Kürzung vorzunehmen, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert.
Durch die Kaskoleistung erwirbt der Kaskoversicherer sämtliche Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger.
Der Regress des Kaskoversicherers kann nicht gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer geltend gemacht werden, es sei denn, diese Personen haben den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG).
Der Regress des Kaskoversicherers setzt gegenüber dem berechtigten Fahrer voraus, dass der Schadensfall mindestens grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Hier ist aber bei Geltung der AKB 2008 keine quotale Leistungskürzung vorzunehmen. Dagegen findet nach den AKB 2015 bei grober Fahrlässigkeit des Fahrers jetzt eine Quotierung nach der Schwere des Verschuldens entsprechend § 81 Abs. 2 VVG statt.
Bei Mithaftung führt Vollkaskoschutz bei Abrechnung nach Quotenvorrecht zu einer erheblichen Besserstellung des Geschädigten. Dabei ist eine Trennung nach schadenskongruenten und nicht schadenskongruenten Schadenspositionen vorzunehmen.

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