Rz. 50

Nach dem ab dem 1.1.2008 für Neuverträge geltenden VVG wird der Versicherer im Fall einer grob fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalls nicht mehr in vollem Umfang leistungsfrei. Vielmehr steht dem Versicherer das Recht zu, die von ihm zu erbringende Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Auf dieses Recht zur Leistungskürzung muss sich der Versicherer berufen, die Kürzung ist nicht von Amts wegen vorzunehmen.[68]

Wie schon dargelegt ist aber zu beachten, dass viele Versicherungen mit Ausnahme sog. Basistarife derzeit in ihren Bedingungen den Einwand der groben Fahrlässigkeit mit folgender Klausel einschränken:

 
Hinweis

"Wir verzichten in der Fahrzeugversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens. Der Verzicht gilt nicht, wenn der Schaden grob fahrlässig durch Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt wurde."

Bei einem solchen Verzicht sind die möglichen Einwendungen nach § 81 VVG auf die beiden o.g. Fallgruppen beschränkt, auf die im Folgenden der Schwerpunkt gelegt wird.

[68] OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.2010 – Az. 4 U 101/10 = zfs 2012, 26 = VersR 2011, 1388.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge