Rz. 41
Der Zinsertrag ist abhängig von dem Zinsfuß, den der Anspruchsberechtigte langfristig[29] erzielen kann.[30] Die gängigen Tabellen enthalten Berechnung für Zinsfüße von 3,5 %, 4 % bis 7 %.
Rz. 42
Die Schadenregulierungspraxis (Rechtsprechung[31] und Literatur[32]) legt regelmäßig einen Zinsfuß von 5 % zugrunde. Dieses gilt nicht zuletzt für die Gerichte bei der Abwägung u.a. von Schmerzensgeldrenten. Abzustellen ist nicht auf Sparbuchzinsen, sondern auf den Geld- und Wertpapiermarkt, und zwar auch außerhalb mündelsicherer Anlagen.
Rz. 43
Ein Zinsfuß von 5,5 – 6 % wird vom Gesetzgeber und den Finanzverwaltungen als Ausgangspunkt der Berechnung von Kapitalwerten angenommen.[33]
Rz. 44
Die Steuergesetzgebung geht bei der Umstellung der Pensionsrückstellung von einer Mindest-Renditeerwartung von 6 % aus (§ 6a III, letzter Satz EStG). Bei der Kapitalabfindung im Rahmen von Haftungshöchstsummen (wie § 12 I StVG a.F.,[34] gültig für Schadenfälle bis 17.12.2007[35]) ist das noch vorhandene Kapital mit 6 % bei unbegrenzter Laufzeit zu kapitalisieren; der Höchstbetrag der Jahresrente entspricht jeweils 6 % des Kapitalhöchstbetrags.[36]
Rz. 45
Zwar beträgt der gesetzliche Zinsfuß nach § 246 BGB 4 %; nach §§ 288 I, 291 BGB wird der Basiszinssatz (§ 247 II BGB, -0,63 % [Stand 1.1.2014]) allerdings um weitere 5 Prozentpunkte aufgestockt.[37]
Rz. 46
Der BGH[38] hielt bei der Ermittlung des Kapitalwertes einer Schadenersatzrente im Rahmen der Erschöpfung des Deckungssummenkapitales (§ 155 VVG a.F.) einen langfristigen Durchschnittszinsertrag von 8 % für angemessen.
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