Rz. 19
Das Recht, eine Kapitalabfindung zu verlangen, ist zu jedem – auch späteren – Zeitpunkt ausübbar. Auch wenn der Geschädigte nicht von Beginn der Schadenersatzverpflichtung an auf einer Kapitalabfindung bestanden hat, kann er sein Wahlrecht aber auch dann noch ausüben, wenn er zuvor Rentenleistungen erhalten hat. Deren eventuell notwendige Anrechnung bleibt der Festsetzung des Abfindungsbetrags vorbehalten.[12] Hat ein Rechtsübergang stattgefunden, beschränkt sich das Wahlrecht des Geschädigten auf den ihm verbliebenen Anspruchsteil.[13]
Rz. 20
Das Wahlrecht des Geschädigten, eine Kapitalabfindung zu verlangen, ist höchstpersönlich und daher weder abtretbar noch pfändbar.[14] Renten sind auch dann unpfändbar, wenn zurückliegende Beträge in einer Summe gezahlt werden: Aufgelaufene Beträge bleiben Rentenzahlungen und werden nicht durch den Zahlungsverzug zur Kapitalabfindung.[15]
Rz. 21
Die Kapitalabfindung unterliegt demgegenüber nicht dem Schutz des § 850b I ZPO und kann nach § 400 BGB abgetreten und gepfändet werden.
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