Rz. 308

 

Beachten!

Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne ein Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden.

 

Rz. 309

Wenn das Einkommen des anderen Ehegatten bekannt ist oder zur Verkürzung des Verfahrens bewusst ohne genaue Kenntnis vom Einkommen der Unterhalt beziffert geltend gemacht wird, ist folgendermaßen vorzugehen:

 

Rz. 310

Muster 15.44: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, Zahlungsantrag

 

Muster 15.44: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, Zahlungsantrag

An das Amtsgericht

– Familiengericht –
_____

Antrag

der Frau _____, _____ (Anschrift),

– Antragstellerin –,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____

gegen

Herrn _____, _____ (Anschrift),

– Antragsgegner –,

wegen Ehegatten-Trennungsunterhalts.

Für die von uns vertretene Antragstellerin werden wir beantragen,

dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin zu zahlen

1. für die Zeit ab _____ (dem auf die Einreichung des Antrags folgenden Monat) monatlich_____ EUR, die rückständigen Beträge sofort und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im Voraus, Eingang bei der Antragstellerin spätestens bis zum 3. Tag eines jeden Monats,
2. rückständigen Unterhalt in Höhe von _____ EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem _____.

Gründe:

Die Beteiligten sind Eheleute und leben seit dem _____ getrennt. Sie haben zwei Kinder, nämlich K1 (geboren am _____) und K2 (geboren am _____). Die Kinder _____ (Beschreibung der Lebensumstände, Kindergarten, Schule usw.) und leben bei der Antragstellerin, die sie betreut und versorgt.

Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin ihren Anspruch aus § 1361 BGB auf Zahlung laufenden und rückständigen Ehegatten-Trennungsunterhalts geltend.

1. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen. Sie ist zu einer eigenen Erwerbstätigkeit im Hinblick auf § 1361 Abs. 2 BGB jedenfalls zurzeit auch nicht verpflichtet. Denn die Beteiligten leben noch nicht ein Jahr voneinander getrennt. Außerdem betreut die Antragstellerin die bei ihr lebenden beiden Kinder der Beteiligten; bei dem Alter der Kinder ist der Antragstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch nicht zumutbar. Die Kinder könnten zurzeit ohnehin noch nicht fremdbetreut werden, weil die Schule solche Betreuungsmöglichkeiten (etwa Übermittagbetreuung) nicht anbietet und die Antragstellerin auch noch keine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden hat. Die Beteiligten waren sich außerdem bisher einig gewesen, dass eine Fremdbetreuung erst beginnen solle, wenn die Kinder älter sind; die Antragstellerin möchte gerade zu Beginn der auch für die Kinder sehr belastenden Trennung von dieser gemeinsamen Planung möglichst noch nicht abweichen.

2. Der Antragsgegner hat ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von _____ EUR (hier ist im Einzelnen darzulegen, wie sich das Einkommen zusammensetzt, ferner, welche Abzüge ggf. berücksichtigt worden sind und welche nicht). Obwohl er zur Zahlung von Unterhalt für die Antragstellerin aufgefordert worden ist, hat er keine Unterhaltsleistungen erbracht.

Der für die Antragstellerin geschuldete Unterhalt ergibt sich aus folgender Berechnung:

 
Der Antragsgegner verdient im Monatsdurchschnitt _____ EUR
Davon hat er für K1 (12 Jahre) _____ EUR
zu zahlen und für K2 (7 Jahre) _____ EUR
jeweils schon nach Abzug des halben Kindergeldes,  
das die Antragstellerin bezieht.  
Vom verbleibenden Restbetrag in Höhe von _____ EUR
stehen der Antragstellerin 3/7 (nach den SüdL 45 %) zu, also _____ EUR.  

Dieser Monatsunterhalt wird mit dem Antrag zu 1 geltend gemacht.

3. Der Antrag zu 2 betrifft den Unterhaltsrückstand für die Zeit von _____ bis _____.

Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom _____ war der Antragsgegner aufgefordert worden, an die Antragstellerin ab dem Monatsanfang den nun mit dem Antrag zu 1 geltend gemachten Monatsunterhalt zu zahlen. Eine Kopie dieses Schreibens fügen wir bei. Es ist dem Antragsgegner spätestens am _____ zugegangen.

Damit befindet sich der Antragsgegner seit dem Monatsanfang vor Zugang gemäß § 1613 Abs. 1 BGB in Verzug. Er hat nichts (oder, sofern Teilbeträge gezahlt worden sind: nur _____ EUR monatlich) gezahlt.

Der seither aufgelaufene Unterhaltsrückstand berechnet sich daher folgendermaßen: _____

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