Rz. 171

Sollte das Einkommen nicht bekannt sein, muss Auskunft vom Schuldner verlangt (siehe Rdn 202) oder ein Auskunftsantrag gestellt werden (siehe Rdn 204 ff.). Maßgeblich ist nicht nur das Einkommen eines Monats, sondern beim abhängig Tätigen das Durchschnittseinkommen eines Jahres einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchte Spesenanteile usw.[274] Beim Selbstständigen kommt es im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an.[275]

Steuernachzahlungen und -erstattungen sind in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, nicht in dem Jahr, für das sie anfallen.[276] Wenn kein Einkommen vorhanden ist, solches aber zumutbar vorhanden sein könnte, wird das fiktiv erzielbare Einkommen angesetzt.[277]

 

Rz. 172

Der Kindesunterhalt wird mit steigendem Einkommen des Unterhaltsschuldners allerdings nicht immer weiter erhöht. Es gibt keinen Anspruch des Kindes auf Beteiligung am Luxus,[278] sondern nur auf Finanzierung eines ggf. gehobenen Lebensbedarfs, der darzulegen ist.[279]

Der höchste Einkommensbetrag der DT stellt danach keine Sättigungsgrenze im Sinne einer pauschalen Obergrenze dar. Bei Geltendmachung eines höheren Bedarfs des Kindes ist aber eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen, die folgende Bereiche erfassen sollte:[280]

Schule
Versicherungen
musikalische Ausbildung
Sport
Freizeitgestaltung
Geschenke bei Einladungen
Telekommunikation, Mobilfunk, Anschaffung Mobiltelefon etc.
Essen
Wohnen
[274] Nr. 1 Leitlinien.
[275] Nr. 1.7 Leitlinien.
[276] Nr. 1.7 Leitlinien. Zu Ausnahmen siehe BGH FamRZ 2004, 1178; BGH FamRZ 2011, 1852 (19).
[277] Siehe z.B. die sog. Hausmannrechtsprechung, z.B. BGH FamRZ 2006, 1827, aber auch die Einschränkungen gemäß BVerfG FamRZ 2007, 273 und BVerfG FamRZ 2010, 793 (nur nach Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und Gesundheitszustand objektiv erzielbares Einkommen) sowie BVerfG FamRZ 2010, 183 und BVerfG FamRZ 2010, 626 (kein Pauschalansatz von Einkommen, sondern nur subjektiv und objektiv konkret mögliches Einkommen); vgl. zur Erwerbsobliegenheit bei Rentenbezug BGH v. 9.11.2016 – XII ZB 227/15, FamRZ 2017, 109.
[278] Auch kein Anspruch auf Finanzierung einer Luxusausbildung, OLG München FF 2008, 509.
[279] BGH FamRZ 2000, 358; BGH FamRZ 2001, 1603. Umfassende Darstellung bei Born, FamRZ 2013, 1613. Beispiele in BGH FamRZ 1983, 473; BGH FamRZ 1987, 58; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 767; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1452. Siehe auch KG FamRZ 1998, 1386; KG FamRZ 2002, 1645: 757 EUR für neunjähriges Kind bei Schuldnereinkommen von ca. 9.000 EUR; OLG Hamm FamRZ 2010, 2080: 950 EUR zzgl. Krankenversicherungsprämie von 200 EUR für 16 Jahre alte Schülerin.
[280] FamRMandat Unterhaltsrecht/Eder, § 2 Rn 72 ff.

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