Rz. 653

Zuständiges Gericht: Gericht des Hauptsacheverfahrens, sachliche und örtliche Zuständigkeit (§ 23a Abs. 1 GVG i.V.m. §§ 111 Nr. 8, 232 FamFG)

Rubrum:

Bezeichnungen der Beteiligten
im Zusammenhang mit Kindesunterhaltssachen: Darlegung der gesetzlichen Vertretung, ggf. Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB

Antrag:

bestellen wir uns zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Wir nehmen Bezug auf die in der Anlage beigefügte einzureichende Klageschrift auf Zahlung von Unterhalt. Wir stellen den Antrag:
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – aufzugeben, an die Antragstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von (...) EUR zu zahlen.

Die Begründung muss beinhalten:

Statustatsachen, insbesondere Getrenntleben (seit wann?)
Unterhaltsbedürftigkeit
eigene Einkommenssituation, ggf. Kinderbetreuung
gesundheitliche Beeinträchtigungen
Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, ggf. Bezugnahme auf Berechnungen des Einkommens des Antragsgegners in der beabsichtigen Klageschrift
Bezugnahme auf die ehelichen Lebensverhältnisse
Zumutbarkeit der beantragten Zahlung
Berechnung der Höhe des Vorschussanspruchs
Glaubhaftmachung, Hinweis auf Beweismittel (Einkommensnachweise, Steuererklärung, Gehaltsbescheinigungen, eidesstattliche Versicherung der antragstellenden Partei)

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