Rz. 726

Das Gewaltschutzgesetz betrifft nicht nur den familienrechtlichen Bereich, sondern bezweckt den Schutz jeder natürlichen Person, welche in die Lage versetzt werden soll, gerichtliche Schutzanordnungen für sich geltend zu machen. Im Fall der Überlassung von Wohnräumen ist jede Person geschützt, die mit dem Täter zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt lebt.[1081]

Also sind nicht nur Eheleute und Lebenspartner (§ 14 LPartG), sondern auch die Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betroffen.

[1081] Der Begriff ist dem Mietrechtsreformgesetz entnommen.

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