Rz. 662

Der schriftlich einzureichende oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellende Antrag muss einen bestimmten Sachantrag, zumeist den Zahlungsbetrag enthalten. Wegen der Selbstständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist auch für dieses Verfahren ein gesonderter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, losgelöst davon, ob in einem schon anhängigen Hauptverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist oder nicht. Die im Hauptsacheverfahren bereits bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nicht automatisch auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren.

 

Rz. 663

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausführlich zu begründen und sämtliche Voraussetzungen für den Erlass sind glaubhaft zu machen.

Beweismittel jeder Art sind zugelassen. Hierzu gehören:

eidesstattliche Erklärung der Parteien
eidesstattliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter einer Partei
behördliche Auskünfte
schriftliche Auskünfte von Zeugen und Sachverständigen
beglaubigte aber auch unbeglaubigte Fotokopien von Urkunden
Arztatteste, sonstige Behördenbescheinigungen
Antrag auf Beiziehung von Akten
schriftliche Zeugenaussagen
Tonaufzeichnungen, falls nicht in strafbarer Form erlangt.

Anders als in den ehemaligen einstweiligen Verfügungsverfahren kann das Gericht Unterhalt unbegrenzt und in voller Höhe im Beschlusswege festlegen.[1006]

 

Rz. 664

Da in der einstweiligen Anordnung auch vor einem Ehescheidungsverfahren unbegrenzter Unterhalt gefordert werden kann, sollte auf Seiten des Antragsgegners im Zusammenhang mit der Festsetzung von Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für den Lebenspartner, sowie Unterhalt für den nicht verheirateten Elternteil nach § 1615l BGB immer auf eine zeitliche Befristung etwa bis zur rechtskräftigen Scheidung oder bis zur rechtskräftigen Beendigung der Lebenspartnerschaft gedrungen werden.

 

Rz. 665

Wichtig: Sollte das erkennende Gericht die Entscheidung über die einstweilige Anordnung zum Unterhalt des betreuenden Elternteiles ohne Befristung aussprechen, muss das Hauptsacheverfahren durch den Antragsgegner in jedem Falle durchgeführt werden, da ansonsten der Antragsgegner Gefahr läuft, mit dem Einwand des Wegfalls der Unterhaltspflicht nach drei Jahren präkludiert zu sein.[1007]

[1006] Vgl. FormB FA-FamR/Hammermann, Kap. 2 Rn 764; zu den Einschränkungen bei Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene gute Einkünfte vgl. AG Heidelberg FamRZ 2016, 2141; AG Kandel FamRZ 2011, 1611 m. Anm. Borth; Giers, Einstweiliger Rechtsschutz in der familiengerichtlichen Praxis, Rn 38.
[1007] Büte, FuR 2008, 311.

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