Rz. 660

Durch die Angleichung der Unterhaltsansprüche von Kindern verheirateter und nicht verheirateter Eltern nach der Neuregelung durch das Kindesunterhaltsgesetz seit dem 1.7.1998 einschließlich der Einbeziehung von Ansprüchen nicht verheirateter Eltern untereinander nach den §§ 1615l ff. BGB sind alle durch Verwandtschaft begründeten Unterhaltspflichten nach den §§ 1601 ff. BGB sowie die Unterhaltspflichten unter Ehegatten und unverheirateten Eltern untereinander erfasst. Gleiches gilt für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nunmehr nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, § 270 Abs. 1 und 2 FamFG.

 

Rz. 661

Betroffen sind demnach:

Ansprüche ehelicher Kinder gegen ihre Eltern und umgekehrt (§§ 1601 ff. BGB)
Ansprüche Kinder nicht verheirateter Eltern gegen ihre Eltern und umgekehrt (§§ 1601 ff. BGB)
Ansprüche von Enkeln gegenüber ihren Großeltern (§§ 1601 ff. BGB)
Ansprüche verheirateter und geschiedener Ehepartner (§§ 1361 ff. und 1570 ff. BGB)
Ansprüche nicht verheirateter Eltern untereinander (§§ 1615l, 1615m BGB)
die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind gegen die Lebenspartner (§ 269 Abs. 1 Nr. 8 FamFG)
die gesetzliche Unterhaltspflicht unter Lebenspartnern selbst (§ 269 Abs. 1 Nr. 9 FamFG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge