Rz. 750

Lebenspartnerschaftssachen werden vor den Familiengerichten verhandelt, § 111 Nr. 11 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 270 i.V.m. § 122 FamFG.
Es besteht Anwaltszwang nach § 270 i.V.m. § 114 Abs. 1 FamFG.
Zum Verfahrenswert: Maßgebend ist wie in Ehesachen im Grundsatz das Einkommen beider Lebenspartner im Quartal, § 5 i.V.m. § 43 Abs. 2 FamGKG.
Es bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht, § 270 i.V.m. § 114 Abs. 5 FamFG.

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