A. Allgemeines

 

Rz. 1

Am 3.1.2018 veröffentlichte der Anwaltsverein ein Interview mit Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Becker, dass bezeichnenderweise den Titel "Mehr Geld verdienen im Familienrecht" trägt.[1]

Wesentlicher Inhalt dieses Interviews ist die – grundsätzlich bekannte – Tatsache, dass es in bestimmten Bereichen des Familienrechts, z.B. elterliche Sorge, für den Anwalt kaum möglich ist, auch nur kostendeckend zu arbeiten, sofern sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt. Gerade im Bereich der elterlichen Sorge und Umgang gibt das RVG dem Anwalt keine auch nur ansatzweise angemessene Vergütung für seine Tätigkeit.

Dieser Problematik kann der Anwalt begegnen, indem er Mandate im Bereich der elterlichen Sorge gar nicht erst annimmt, was in der Praxis tatsächlich kaum konsequent durchführbar ist, oder eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließt. Solche Vergütungsvereinbarungen können sowohl im Bereich der Beratung (Gebührenvereinbarung) als auch der anwaltlichen Vertretung (Vergütungsvereinbarung) wirksam mit dem Mandanten getroffen werden. Bei Abschluss sind einige Vorschriften der BRAO und des RVG zu beachten.

 

Rz. 2

Der Anwalt muss sich bewusst sein, dass keine Verpflichtung besteht, die Vertretung eines Mandanten zu übernehmen. Er ist in seiner Entscheidung, ein Mandat anzunehmen, gänzlich frei, daher kann er selbstverständlich die Übernahme eines Mandats von der Höhe der ihm zustehenden Vergütung abhängig machen. Die Grenze der diesbezüglichen Möglichkeit des Anwalts findet sich in seinem Gegenüber, dem Mandanten, der zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Aber natürlich kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern und sie mit seinem Mandanten wirksam vereinbaren.

Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang, dass nach § 49 Buchst. b Abs. 1 S. 1 BRAO eine geringere als die nach dem RVG vorgesehene Vergütung zwischen Anwalt und Mandant nicht verändert werden darf.

 

Rz. 3

Des Weiteren ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zulässig für die Tätigkeit eines (beigeordneten) Anwalts bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe. Insoweit bestimmt § 3a Abs. 3 RVG, dass bei Beiordnung des Anwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Vereinbarung über eine höhere als die gesetzliche Vergütung (s. § 13 RVG) nichtig ist. In Ausnahme von dem vorher Gesagten ist der Anwalt damit grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe Mandate zu übernehmen und nur die im RVG für seine Tätigkeit im Prozesskostenhilfemandat vorgesehene Vergütung zu berechnen (§§ 48 und 49 Buchst. a BRAO).

[1] https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaeltinnen-anwaelte/anwaltspraxis/mehr-geld-verdienen.

B. Einzelne Gebühren-/Vergütungsvereinbarungen (Inhalt)

 

Rz. 4

Tatsächlich ist zwischen Gebühren- und Vergütungsvereinbarung zu unterscheiden. Die Gebührenvereinbarung findet sich in § 34 RVG. Mit dieser wird die Beratungstätigkeit des Anwalts abgerechnet. Die Vergütungsvereinbarung ist in den §§ 3a ff. RVG geregelt.

I. Die Gebührenvereinbarung

 

Rz. 5

§ 34 Abs. 1 RVG fordert vom Anwalt, auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Nur mit Abschluss einer solchen Gebührenvereinbarung ist es dem Anwalt möglich, für die von ihm erbrachte Beratungsleistungen einen höheren Betrag als max. 190,00 EUR (der Verbraucher als familienrechtlicher Mandant) abzurechnen.

Bezüglich der Form der abzuschließenden Gebührenvereinbarung ist § 34 RVG zu beachten.

Auch bei der nach § 34 Abs. 1 RVG abzuschließenden Gebührenvereinbarung ist zu beachten, dass in Fällen bewilligter Beratungshilfe der Abschluss einer Gebührenvereinbarung nicht möglich ist (§ 8 Abs. 2 BerHG). Grundsätzlich kann der Anwalt bei bewilligter Beratungshilfe ganz auf seine Gebühren verzichten, indem er davon absieht, einen Vergütungsantrag bei Gericht zu stellen, da ihm z.B. der Aufwand für diesen Antrag zu hoch erscheint oder der Anwalt bewusst ohne Vergütung, also "pro bono" tätig sein will.

II. Abgrenzung Gebühren-/Vergütungsvereinbarung

 

Rz. 6

Die Vertretung des Mandanten im Rahmen der Vergütungsvereinbarung beginnt entsprechend dem Entstehen der Geschäftsgebühr nach Abs. 3 der Vorb. 2.3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.

In Abgrenzung zur Vergütungsvereinbarung ist es für den Anwalt wichtig, sich bewusst zu machen, wann der Beratungsauftrag endet (Gebührenvereinbarung) und das Vertretungsmandat (Vergütungsvereinbarung) beginnt und dies dem Mandanten entsprechend zu kommunizieren.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sind die Begriffe "Vergütungsvereinbarung" einerseits und "Gebührenvereinbarung" andererseits systematisch klar abgrenzbar. Das Gesetz verwendet den Begriff der Vergütungsvereinbarung dann, wenn eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen dem Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, weshalb der Gesetzgeber eine Honorarregelung in diesem Bereich als Gebührenvereinbarung bezeichn...

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