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Die Vertretung des Mandanten im Rahmen der Vergütungsvereinbarung beginnt entsprechend dem Entstehen der Geschäftsgebühr nach Abs. 3 der Vorb. 2.3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.

In Abgrenzung zur Vergütungsvereinbarung ist es für den Anwalt wichtig, sich bewusst zu machen, wann der Beratungsauftrag endet (Gebührenvereinbarung) und das Vertretungsmandat (Vergütungsvereinbarung) beginnt und dies dem Mandanten entsprechend zu kommunizieren.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe sind die Begriffe "Vergütungsvereinbarung" einerseits und "Gebührenvereinbarung" andererseits systematisch klar abgrenzbar. Das Gesetz verwendet den Begriff der Vergütungsvereinbarung dann, wenn eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung zwischen dem Anwalt und Mandant vereinbart werden soll. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, weshalb der Gesetzgeber eine Honorarregelung in diesem Bereich als Gebührenvereinbarung bezeichnet.[2]

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