Rz. 8

Der Anwalt kann für seine Tätigkeit in einem konkreten Mandat, das möglichst genau zu bezeichnen ist, mit dem Mandanten einen Festbetrag als Vergütung vereinbaren.

Dabei muss er jedoch darauf achten, dass die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden und dass er den Festbetrag im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand der konkreten Mandatsbearbeitung nicht zu niedrig ansetzt. Praktikabel erscheint das Pauschalhonorar mit Festbetrag für "gelenkte" Ehescheidungen, bei denen die Beteiligten die Folgesachen bereits in einer notariellen Urkunde geregelt haben.

Bei Mandaten aus dem Bereich der elterlichen Sorge ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit Festbetrag schwierig, da in der Regel der konkrete zeitliche Aufwand für das Mandat bei dessen Annahme durch den Anwalt noch nicht bestimmt werden kann.

Bei Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung ist eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Auslagen, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder sowie Umsatzsteuer erforderlich, um klarzustellen, dass diese Positionen entweder gesondert zu vergüten oder bereits im vereinbarten Festbetrag enthalten sind.

 

Rz. 9

Als Unterfall des Pauschalhonorars ist die Vereinbarung einer zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren anfallenden Vergütung des Anwalts möglich. Ein solches Modell der Vergütungsvereinbarung erscheint jedoch in der Praxis den Mandanten nur schwer vermittelbar. Gleiches gilt meiner Einschätzung nach für einen weiteren Unterfall des Pauschalhonorars, mit dem z.B. eine Vergütung i.H.v. 200 % der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgegebenen Gebühren vereinbart wird.

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