Rz. 39

Die Gewährung des Darlehens durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss, wenn er auf den Zeitpunkt des Beginns der Familienpflegezeit zurückwirken soll, innerhalb von drei Monaten nach deren Beginn gestellt werden; anderenfalls wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung, § 8 Abs. 2 FPfZG.

 

Rz. 40

Nach § 8 Abs. 3 FPfZG muss der Antrag an Mindestinformationen enthalten:

1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten,
2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person,
3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Abs. 6 PflegeZG das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,
4. Dauer der Freistellung sowie Mitteilung, ob bereits zuvor eine Freistellung in Anspruch genommen wurde, sowie
5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens.
 

Rz. 41

Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellung,
2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.
 

Rz. 42

Der Antrag ist zu richten an das

  Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
  Referat 406
  – Nationale Programme –
  50964 Köln.

Ein Formular lässt sich auf der Seite des BMFSFJ herunterladen unter https://www.wege-zur-pflege.de/familienpflegezeit/service/html, dort unter dem Stichwort "Darlehen".

 

Rz. 43

Der Arbeitgeber hat die Bemühungen des Beschäftigten um die öffentliche Förderung dadurch zu unterstützen, dass er dem Bundesamt den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen hat, § 4 S. 1 FPfZG.

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