Rz. 92

Der sachverständige Gutachter, der vom Auftraggeber nicht von seiner Schweigepflicht entbunden ist, darf das Gutachten nicht an die Behörde übermitteln. Er darf ihr auch keine Auskünfte erteilen (siehe auch oben Rdn 88 f.).

 

Rz. 93

Andernfalls übersendet die Begutachtungsstelle nach Abschluss der Untersuchung das Gutachten zusammen mit den Behördenakten an die Führerscheinbehörde. Hat der Betroffene der Gutachtensweitergabe widersprochen, so werden nur die Behördenakten, nicht aber das Gutachten vorgelegt. Der Führerscheinbehörde werden die Gründe für die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mitgeteilt. Wird das von der Behörde geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgemäß vorgelegt, so greift § 11 Abs. 8 S. 1 FeV, wonach die Behörde dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf. Dies setzt allerdings voraus, dass die Forderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war. Die Behörde hat auf diese Möglichkeit in der Gutachtensanforderung nach § 11 Abs. 8 S. 2 FeV hinzuweisen.[226] Unterlässt die Behörde diesen Hinweis, ist die Gutachtensanforderung bereits formal rechtswidrig (vgl. § 14 Rdn 4).

[226] Einzelheiten dazu oben Rn 4, 28, 54.

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