Rz. 88

Der Sachverständige, der von seiner Schweigepflicht nicht entbunden[216] ist, darf das Gutachten nicht an die Behörde übermitteln; er darf gegenüber dieser auch keine Auskünfte erteilen. Ein negatives Gutachten hat dann also insoweit zunächst einmal keine nachteiligen Folgen für den Betroffenen. Eine erneute Begutachtung – u.U. nach entsprechender Vorbereitung[217] – ist dann grundsätzlich möglich.[218] Die Entbindung eines Arztes von seiner Schweigepflicht, um so Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Kraftfahrers zu erhalten, kann nicht gefordert werden.[219]

 

Rz. 89

 

Praxistipp

Der Anwalt sollte dazu raten, dass der Betroffene den Gutachter nicht von der Schweigepflicht entbindet. So darf der Behörde einerseits ein negatives Gutachten nicht bekannt gegeben werden. Andererseits besteht dann für den Betroffenen die Möglichkeit einer weiteren Begutachtung.

Schließlich findet sich in einem solchen Fall das negative Gutachten dann nicht in den Behördenakten und kann dementsprechend im weiteren Verfahren auch keine Rolle spielen.

[216] Zur Schweigepflicht und zum Offenbarungsrecht des Arztes vgl. zunächst Schlundt, DAR 1995, 50; zur Weitergabe von Informationen über Alkoholmissbrauch an die Behörde siehe BGH NJW 1968, 2288; BVerwG NJW 1988, 1863.
[217] Dazu Bode/Winkler, § 7 Rn 266 ff., § 14 Rn 22 ff.; Gehrmann, NZV 2004, 167; Veltgens, zfs 2002, 462.
[218] Vgl. Gebhardt, § 62 Rn 122.
[219] So entschieden im Rahmen des § 15b Abs. 2 StVZO a.F.: ThürOVG DAR 1995, 80 = zfs 1995, 159 – Ls.; OVG RP NJW 1986, 2390.

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