Rz. 115

Zur Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB ist eine Amtspflichtverletzung nötig, die zudem vom Amtsträger rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Grundsätzlich besteht die Amtspflicht zum gesetzeskonformen Handeln (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG). Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der abgestuften Vorgehensweise sind "Stand der Technik" und müssen von der Verwaltung beachtet werden.[251]

 

Rz. 116

War die Gutachtenaufforderung rechtswidrig, so stellt sich die Frage des Verschuldens. Hier gilt § 276 BGB und ist Frage des Einzelfalls. Stellt die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrem Handeln auf eine uneinheitliche Rechtsprechung ab, so wird kein Schuldvorwurf zu machen sein.[252] Von der Verwaltung kann nicht verlangt werden, dass sie klüger ist als die Rechtsprechung.

 

Rz. 117

Klar herausgearbeitete Kernthesen aus der Rechtsprechung des BVerfG[253] und des BVerwG[254] hingegen, wie z.B. Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der abgestuften Vorgehensweise sind mittlerweile "Stand der Technik" und müssen von der Verwaltung beachtet werden. Ein Verstoß hiergegen kann zu Amtshaftungsansprüchen führen. Hier greift meines Erachtens auch nicht mehr der Hinweis darauf, dass diese Rechtsprechung noch zu § 15b StVZO, also zum alten Recht, ergangen ist.[255] Abgesehen davon, dass die obergerichtliche Rechtsprechung diese Grundsätze völlig einheitlich auch auf das neue Recht anwendet, ist die Kompatibilität auch in der Rechtsliteratur völlig unbestritten. Die Fahrerlaubnisbehörde wird sich auf diese Grundsätze der Rechtsprechung einzustellen haben.

[251] Vgl. z.B. BVerfG zfs 1993, 285; 2002, 454; 2002, 460; BVerwG zfs 2002, 47.
[252] Vgl. dazu OLG Karlsruhe NVwZ-RR 1988, 2.
[253] zfs 1993, 285; 2002, 454; 2002, 460.
[254] zfs 2002, 47.
[255] Vgl. dazu Ell, Kostenerstattung bei negativem Drogenscreening, NVwZ 2003, 913.

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