Rz. 49
Eine MPU aufgrund des Alkoholkonsums erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2a bis e FeV[134] i.V.m. der Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV hierzu erfüllt sind, d.h. z.B. wenn
▪ | ein Kraftfahrer erstmalig mit einer Promillezahl von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ein Kraftfahrzeug führt oder er mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen ist, |
▪ | bei einem Radfahrer eine Promillezahl von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wird.[135] ,[136] |
Eine differenzierte Betrachtungsweise erfolgt bei Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs.[137]
Rz. 50
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e 2. Alt. FeV kommt lediglich dann in Betracht, wenn durch die Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine in der Vergangenheit alkoholabhängige Person die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, abzuklären, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, kommt lediglich die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 S. 1 Nr. 1 FeV in Betracht.[138]
Rz. 51
In der neueren Rechtsprechung wird vertreten, dass nach strafgerichtlicher Entziehung der FE (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist.[139] Dem kann nicht gefolgt werden.[140] Es bedeutete einen Wertungswiderspruch zu der Regelungssystematik des § 13 FeV,[141] wenn man in § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a FeV einen Auffangtatbestand sehen will.[142]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen