Rz. 195

Auf der Grundlage des § 1601 BGB können auch Kinder den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein; daher kann den Eltern bei Tötung eines Kindes ein Unterhaltsanspruch entzogen werden mit der Folge einer Ausgleichspflicht des Schädigers nach § 844 Abs. 2 BGB. Hingegen kann der Verlust eines vertraglich (etwa durch Vereinbarung eines Leibgedinges) begründeten Unterhaltsanspruchs der Eltern keine derartige Schadensersatzpflicht auslösen.[401] Der Unterhaltsanspruch der Eltern ist rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Denn den Eltern des Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder sein geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615l Abs. 3 S. 3 BGB).[402]

 

Rz. 196

Ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre Kinder setzt zunächst Bedürftigkeit im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB voraus. Unterhaltsbedürftig ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Soweit seine eigenen Einkünfte dagegen ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht.[403] Die Beurteilung ist nicht immer ganz einfach, insbesondere weil die zivilrechtlichen und die sozialrechtlichen Maßstäbe unterschiedlich sind. So ist ein Elternteil, dem Hilfe zur Pflege gewährt wird, weil sein Einkommen mit Rücksicht auf die mit seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft seitens des Sozialhilfeträgers nur teilweise angerechnet wird, im Verhältnis zu einem Abkömmling nicht unterhaltsbedürftig, wenn sein Einkommen ausreicht, den eigenen Bedarf zu decken.[404]

 

Rz. 197

Vor allem aber erfordert ein Unterhaltsanspruch der Eltern nach § 1603 Abs. 1 BGB eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Kindes. Diese ist von seinen Einkommensverhältnissen und dem ihm zur Bestreitung seines eigenes Lebensbedarfs und desjenigen seiner Familie zu belassenden Selbstbehalt abhängig.[405] Eine Unterhaltsverpflichtung kommt daher in der Regel nur bei Erwachsenen, im Arbeitsleben stehenden Kindern und auch dann nur dort infrage, wo die Einkünfte den notwendigen Bedarf des Kindes und seiner Familie übersteigen. Insoweit sind die Maßstäbe der familienrechtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, wobei der Elternunterhalt häufig von Sozialhilfeträgern geltend gemacht wird, die etwa die Heimkosten eines Elternteils bezahlen. Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt.[406] In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang ergibt. Dem Unterhaltspflichtigen ist ein angemessener Eigenbedarf zu belassen. So kann es gerechtfertigt sein, dass der den (Tabellen-)Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist und im Übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.[407]

 

Rz. 198

Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.[408] Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.[409] Für den Elternunterhalt ist auch das Taschengeld eines Ehegatten einzusetzen; dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrags von 5–7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.[410] Weitere Maßstäbe zur Leistungsfähigkeit bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7.8.2013,[411] insbesondere zum Wert einer selbstgenutzten Immobilie, zu Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung und zum sogenannten "Notgroschen".[412]

 

Rz. 199

Waren diese Voraussetzungen im Unfallzeitpunkt bereits gegeben und bestand demgemäß ein Unterhaltsanspruch der...

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