Rz. 21

Versichert sind nicht nur dingliche Nutzungsrechte, wie in den ARB 75, sondern auch alle schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisse.

Versicherungsschutz im Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus folgenden dinglichen Nutzungsrechten an Immobilien:

dem Erbbaurecht – nach §§ 1 ff. der Verordnung über das Erbbaurecht;
den Dienstbarkeiten wie den Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB, dem Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB und den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten nach §§ 1090 ff. BGB; hierzu zählt auch das Recht, Gebäude oder Gebäudeteile unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§ 1093 BGB);
dem Dauerwohnrecht;
Reallasten und Rentenschulden können den dinglichen Nutzungsrechten zugerechnet werden. Die Reallast gibt dem Berechtigten einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung aus einem Grundstück (§§ 1105 ff. BGB) und eine Rentenschuld beinhaltet die regelmäßige Zahlung eines Geldbetrages aus dem Grundstück an einem wiederkehrenden Termin (§§ 1199 ff. BGB).[16]
 

Rz. 22

Versichert ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Wohnungseigentum, nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), also aus dem Sondereigentum an einer Wohnung, in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Hierzu gehört ebenfalls das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Büroräumen und Ladenlokalen.

 

Rz. 23

Hierunter fallen alle Streitigkeiten des Wohnungseigentümers mit der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter. Hierzu gehören u.a. die Anfechtung der Jahresabrechnung, die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergesellschaft sowie Streitigkeiten unter den Miteigentümern wegen der Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Derartige Streitigkeiten, die im Regelfall der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, sind in den ARB erst seit einer Bedingungsänderung aus dem Jahre 1972 mitversichert. Bei älteren Verträgen fallen derartige Rechtsstreitigkeiten unter den Ausschluss des § 4 Abs. 1p ARB 69/75. Zu beachten ist, dass das Wohnungseigentum bei Eintritt des Rechtsschutzfalles bereits begründet sein muss. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem schuldrechtlichen Vertrag, durch den das Wohnungseigentum erst begründet werden soll, fällt nicht unter den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, möglicherweise aber unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, der allerdings nicht in § 29 ARB 2010 versichert ist.

 

Rz. 24

Obwohl der Vertrag des Wohnungseigentümers mit dem Verwalter nicht dinglicher Art ist, sondern nur ein schuldrechtlicher Vertrag, nimmt der Wohnungseigentümer bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Verwalter Interessen aus dem dinglichen Wohnungseigentum wahr. Es spielt keine Rolle, ob der rechtsschutzversicherte Wohnungseigentümer allein oder mit weiteren oder der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsstreit mit dem Verwalter führt. Es ist lediglich fraglich, welchen Kostenanteil der Rechtsschutzversicherer an den Gesamtkosten zu übernehmen hat.[17]

 

Rz. 25

Anders sieht es für den Verwalter selbst aus. Für ihn besteht in der Regel nicht die Möglichkeit, eine Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB 2010 abzuschließen, da die Verwaltereigenschaft nicht zu den versicherten Eigenschaften des § 29 ARB 2010 gehört. Dies ist im Regelfall auch nicht über eine Versicherung möglich, die den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht beinhaltet, da die ARB 2010 diesen Rechtsschutz für Selbstständige und Gewebetreibende nicht vorsieht. Anders sieht es bei ehrenamtlichen Verwaltern aus: Deren Streitigkeiten sind über den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht versicherbar.[18]

 

Rz. 26

Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus anderen dinglichen Rechten besteht im Rahmen des Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz kein Versicherungsschutz. Hierunter fallen alle Interessenwahrnehmungen aus Verwertungsrechten wie Hypotheken und Grundschulden, aber auch aus dinglichen Vorkaufsrechten,[19] soweit für den Versicherungsnehmer diese Rechte an einem fremden Grundstück bestehen. Hier hilft möglicherweise der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Anders sieht es aus, wenn der Versicherungsnehmer, z.B. als Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer, Verwertungs- oder Erwerbsrechte eines Dritten abwehrt. Dies gilt auch für die Abwehr eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung.[20]

 

Rz. 27

Neben den dinglichen Nutzungsrechten besteht in den ARB 2010 auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Nutzungsrechten.

Hierzu gehören u.a.:

die Wohnungsleihe
das Wohnrecht,[21] das sind alle schuldrechtlich begründeten Wohnrechte und alle dinglich gesicherten
Nutzungsrechte aufgrund eines Grundstückskaufvertrages bis zum Besitzübergang.[22]
 

Rz. 28

Unter den Versicherungsschutz des Miet- und Grundstücksrechtsschutzes fällt auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit sie sich aus dem Eigentum am versicherten Grundstück ergeben. Im ...

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