A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Notar ist ein der unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BnotO).

Er

erforscht den Willen der Beteiligten,
klärt den Sachverhalt,
belehrt über die rechtliche Tragweite der zu beurkundenden Erklärungen,
legt diese Erklärungen klar und eindeutig nieder,
soll Irrtümer und Zweifel vermeiden,
strukturell unterlegene Beteiligte vor Nachteilen bewahren.
 

Rz. 2

Vor allem bei Eheverträgen sollte die Sache zuerst besprochen, dann der Entwurf, ggf. mit wiederholenden Erläuterungen, übersandt und erst dann die Urkunde nach einer angemessenen Prüfungszeit errichtet werden.

 

Rz. 3

Verträge, die seinen Amtspflichten zuwiderlaufen, soll der Notar nicht beurkunden (§ 4 BeurkG). Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine schwangere Ehefrau auf künftigen Betreuungsunterhalt verzichten soll.

 

Rz. 4

Der Notar weist i.d.R. darauf hin, dass er keine steuerliche Beratung vornimmt. Diese ist nicht Gegenstand seiner Tätigkeit.

B. Gebühren

I. Geschäftswert

 

Rz. 5

Der Geschäftswert güterrechtlicher richtet sich nach dem Vermögen der bzw. des Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten (§ 39 Abs. 3 KostO).

II. Gesamtschuldnerische Haftung

 

Rz. 6

Der Notar muss auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung hinweisen (§ 5 KostO).

III. Entwurfsgebühr

 

Rz. 7

Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Kostenordnung

Zitat

§ 145 Entwürfe

(1) 1Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben. 2Überprüft der Notar auf Erfordern einen ihm vorgelegten Entwurf einer Urkunde oder einen Teil des Entwurfs, so wird die Hälfte der für die Beurkundung der gesamten Erklärung bestimmten Gebühr, mindestens jedoch ein Viertel der vollen Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn der Notar den Entwurf aufgrund der Überprüfung ändert oder ergänzt. 3Nimmt der Notar demnächst aufgrund des von ihm gefertigten oder überprüften Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen vor, so wird die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung angerechnet. 4Beglaubigt der Notar demnächst unter einer von ihm entworfenen oder überprüften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird für die erste Beglaubigung keine Gebühr erhoben, für weitere gesonderte Beglaubigungen werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Fertigt der Notar über ein Rechtsgeschäft, das der behördlichen Nachprüfung unterliegt, im Einverständnis mit den Beteiligten einen Entwurf zur Vorlegung bei einer Behörde, kommt das Rechtsgeschäft jedoch aufgrund der behördlichen Maßnahme nicht zustande, so wird die Hälfte der für die Beurkundung bestimmten Gebühr, mindestens aber eine volle Gebühr, erhoben; jedoch wird die für die Beurkundung bestimmte Gebühr erhoben, wenn sie geringer ist als eine volle Gebühr.

(3) 1Die im Absatz 2 bestimmte Gebühr wird auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber infolge Zurücknahme des Auftrags oder aus ähnlichen Gründen unterbleibt. 2Daneben werden die im § 57 und im § 130 Abs. 2 bestimmten Gebühren nicht erhoben.

Die Fertigung und Aushändigung eines Vertragsentwurfs löst nicht ohne weiteres eine Gebühr aus, sondern nur dann, wenn der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgt. Geht der Auftrag von vorneherein dahin, auf der Basis des zu erstellenden Entwurfs eine entsprechende Beurkundung vorzunehmen, ist die Erstellung des Entwurfs keine selbstständige notarielle Tätigkeit, sondern nur Mittel zum Zweck der Beurkundung. Im Übrigen muss der den Entwurf Anfordernde wissen oder zumindest damit rechnen, dass von ihm auch dann Gebühren verlangt werden, wenn es nicht zur Beurkundung kommt:

1. Die Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 1 KostO fällt nur dann an, wenn der Entwurf als selbstständige, isoliert zu sehende notarielle Tätigkeit begehrt wird. https://www.juris.de/jportal/portal/t/1s2l/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303292015&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1 – rd_7
2. Der Anfall der Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO ("Erfordern") setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbstständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden ist.[1]
[1] BGH Beschl. v. 16.3.2015, juris.

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