A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

 

Zum Thema

Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 2. Aufl. 2008, § 5; Burmann/Heß/­Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 14 StVG.

B. Schuldrechtsreform

 

Rz. 2

 

Zum Thema

Zu Einzelproblemstellungen siehe Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 2 Aufl. 2008, § 5 Rn 10 ff.; Jahnke "Auswirkungen der Rechtsänderungen durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz und das (geplante) 2. Schadenrechtsänderungsgesetz auf die Regulierung von Personenschadenansprüchen" zfs 2002, 105.

I. Rückwirkung

 

Rz. 3

Die durch die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 in das BGB eingeführten Bestimmungen für die Verjährung gelten nicht nur für neue schuldrechtliche Beziehungen (und damit auch für die Abwicklung von Schadenfällen), sondern sind letztlich auf alle laufenden Rechtsbeziehungen unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt auch rückwirkend anzuwenden.[1]

 

Rz. 4

Für Haftpflichtfälle, die ihren Ursprung erst in Ereignissen nach dem 31.12.2001 haben, gilt ausschließlich das neue, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene Verjährungsrecht.

 

Rz. 5

Die Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten und auch auf bereits laufende Rechtssituationen letztlich rückwirkend anzuwendenden Vorschriften enthalten Art. 229 EGBGB § 5 und § 6:[2]

 

Rz. 6

 

Art. 229 § 5 – Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

1Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, sind das BGB, das AGB-Gesetz, das HGB, ..., soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in S. 1 bezeichneten Gesetze vom 1.1.2003 an nur das BGB, das HGB, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.

Art. 229, § 6 EGBGB – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur ­Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001

(1) 1Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung.

2Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.

3Wenn nach Ablauf des 31.12.2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung eine vor dem 1.1.2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung vor dem 1.1.2002 eintritt und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1.1.2002 gehemmt.

(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(4) 1Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet.

2Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.

(5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.

 

Rz. 7

Für ältere, vor dem 1.1.2002 begründete Haftpflichtfälle enthält Art. 229 § 6 EGBGB die verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmungen in Anlehnung an Art. 169 EGBGB,[3] 231 § 6 EGBGB.[4] Grundsätzliches Ziel der Übergangsregel ist die Verkürzung der zuvor bestehenden Verjährungsregeln auf die jeweils kürzeren Fristen. Nach Art. 229 § 6 I 2 EGBGB gilt – analog Art. 231 § 6 I 2 EGBGB –, dass (abweichend von der Grundregel des Art. 229 § 5 I 1 EGBGB) für die am 31.12.2001 noch nicht verjährten Ansprüche d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge