Rz. 88
Formvorschriften sind nicht vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe eines Verjährungsverzichts besteht allerdings nicht; Ansprüche müssen dann durch Klage oder klageersetzende Erklärungen gesichert werden.
Rz. 89
Die Verzichtserklärung ist eine Willenserklärung, die der Auslegung zugänglich ist.[79] Der rechtsgeschäftliche Aufgabewille ist nicht zu vermuten,[80] konkludentes Verhalten muss eindeutig auf einen Verzicht hindeuten.[81]
Rz. 90
Verjährungsverzichte wirken nur bilateral, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Zugunsten eines Rechtsnachfolgers gelten Verzichte nicht, sofern nicht ein möglicher Nachfolger ausdrücklich in die ursprüngliche Vereinbarung einbezogen wurde.
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