Rz. 36

§ 476 kommt nicht nur unmittelbar für Sachmängelhaftungsansprüche zur Anwendung, sondern auch für einen Rückforderungsanspruch des Käufers, der darauf gestützt wird, dass ein Verkäufer die Kosten einer Reparatur gem. § 439 Abs. 2 alleine hätte tragen müssen.[93] Die Vereinbarung einer § 476 BGB entsprechenden Vermutungsregelung durch AGB im kaufmännischen Verkehr hat der BGH nach § 307 Abs. 1 für unwirksam erachtet.[94]

 

Rz. 37

Die Rückwirkungsvermutung gilt für alle Verbrauchsgüterkäufe, also auch für Verkäufe durch andere Unternehmen als Gebrauchtwagenhändler (bereits oben vgl. Rdn 4). Sie beruht zwar auf der Überlegung, dass es dem Verkäufer aufgrund seiner Kenntnis des Produkts viel eher als dem Verbraucher möglich ist, die Vertragsmäßigkeit nachzuweisen.[95] Aufgrund der zwingenden Vorgabe in Art. 1 Abs. 2 der EG-Richtlinie besteht jedoch für die Rechtsprechung trotz einer inzwischen gegenteiligen Entscheidung[96] keine Möglichkeit zur Beschränkung des Unternehmerbegriffs auf Autohändler.[97] Die Beweislastumkehr muss also auch dann gelten, wenn z.B. ein selbstständiger Rechtsanwalt sein beruflich genutztes Auto an einen Kfz-Meister zum Zwecke der privaten Nutzung veräußert.[98]

[95] Staudenmayer, NJW 1999, 2394, 2396.
[96] AG Bad Homburg NJW-RR 2004, 345.
[97] Reinking, DAR 2001, 8, 9.
[98] Reinking, DAR 2001, 8, 14.

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