Rz. 1

Die §§ 474 ff. BGB begründen für den Gebrauchtwagenkauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Wesentlichen folgende Besonderheiten:

Die Kernbereiche der Käuferrechte dürfen nicht im Voraus durch abweichende Vereinbarungen abbedungen werden (§ 475 Abs. 1 BGB).
Die Verjährung darf nicht auf einen Zeitraum unter einem Jahr gekürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Bei einem Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, wird vermutet, dass er bei Übergabe bereits vorgelegen hat (§ 476 BGB).
Im Falle eines Transports geht die Gefahr des zufälligen Untergangs nicht schon bei Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über, sondern erst bei Übergabe an den Käufer selbst (§ 474 Abs. 2 i.V.m. § 447 BGB).[1]

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