Rz. 15

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ergibt sich aus § 2d ARB 2010. Es besteht Versicherungsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten". Dieser Vertrags-Rechtsschutz besteht jedoch nur dann, wenn der Vertrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse des Fahrzeuges steht. Dieser Zusammenhang wird bejaht für fahrzeugbezogene

Reparaturverträge,
Miet-, Leih- oder Verwahrungsverträge,
Leasingverträge,
Kaufverträge über ein Ersatzfahrzeug.
 

Rz. 16

Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Versicherungsfall ist der Kauf eines Ersatzfahrzeuges, der in § 21 Abs. 6 ARB 2010 ausdrücklich als versichertes Risiko genannt wird. Für den Fahrer-Rechtsschutz (§ 22 ARB 2010) käme der Kauf eines Ersatzfahrzeuges nicht in Betracht, da dieser Versicherungsschutz für Versicherungsnehmer bestimmt ist, die kein eigenes Fahrzeug haben. Insoweit enthält § 22 Abs. 4 ARB 2010 eine Vorsorge-Versicherung für den Fall, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes Fahrzeug erwirbt. Mit dem Tag der Zulassung wandelt sich dann der Vertrag nach § 22 ARB 2010 um in einen fahrzeugbezogenen Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 Abs. 3 ARB 2010.[3] Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges sind dann mitversichert, ebenso wie der Kauf eines Ersatzfahrzeuges gemäß § 21 Abs. 6 ARB 2010.

 

Rz. 17

Die häufigsten Meinungsverschiedenheiten im Bereich des Verkehrs-Vertrags-Rechtsschutzes treten beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges auf.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer kauft ein gebrauchtes Fahrzeug mit der Zusicherung der Unfallfreiheit durch den Verkäufer. Nach Feststellung eines schweren Unfallschadens macht der Versicherungsnehmer Wandlungsansprüche geltend und einigt sich dann mit dem Verkäufer auf einen erheblichen Preisnachlass.

 

Rz. 18

Rechtsschutzversicherer weigern sich oft, die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere eines Vergleichs, zu tragen, weil sie sich darauf berufen, dass die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers nicht dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen entspreche (§ 5 Abs. 3b ARB 2010).

 

Rz. 19

In Rechtsprechung und Kommentierung besteht Einigkeit, dass diese Regelung sowohl für gerichtliche als auch außergerichtliche Vergleiche gelten soll.[4] Der Grundgedanke dieser Regelung liegt darin, dass der rechtsschutzversicherte Vertragspartner keine Zugeständnisse zu Lasten seiner Rechtsschutzversicherung machen soll. Andererseits ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer keine Kosten "übernehmen" darf, zu deren Übernahme er nach Sach- und Rechtslage nicht verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass der Rechtsschutzversicherer sowohl die Geschäftsgebühr als auch die Einigungsgebühr übernehmen muss, soweit der Versicherungsnehmer nicht auf eventuelle materielle Kostenerstattungsansprüche verzichtet hat.[5]

 

Hinweis

Bei einem außergerichtlichen Vergleich sollte keine Kostenregelung getroffen werden, auch nicht mittelbar durch die Formulierung, dass durch den Vergleich "alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind".

 

Rz. 20

§ 5 Abs. 3b ARB 2010 verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB) und ist daher nichtig. Diese Klausel lässt nicht klar erkennen, dass kein Versicherungsschutz gewährt wird, wenn die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts erfolgreich war.[6]

 

Rz. 21

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zum Urteil des BGH vom 25.1.2006.[7] Das Landgericht Hagen hatte daher die Revision zugelassen, der Versicherer hat von diesem Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht. Das Landgericht Hagen führt zutreffend aus, dass die Kostenquotelung bei einem gerichtlichen Vergleich nicht auf den außergerichtlichen Vergleich übertragen werden kann, da nur in seltenen Ausnahmefällen ein materieller Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Anspruchsgegner besteht.[8] Das LG Hamburg[9] und das LG Kiel[10] halten § 5 Abs. 3b ARB 2010 für wirksam und verneinen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot.

 

Rz. 22

Die meisten Rechtsschutzversicherer berufen sich nicht auf diese Rechtsprechung, weil eine ungünstige Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich weniger kostet als ein teurer Prozess.[11]

 

Rz. 23

Für den außergerichtlichen Vergleich muss daher zunächst gelten, dass der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von den begründeten Kostenansprüchen des beauftragten Rechtsanwalts freistellt. Der Rechtsschutzversicherer hat dann die Möglichkeit, vermeintliche materielle Kostenerstattungsansprüche, die gemäß § 86 VVG auf ihn übergehen, selbst geltend zu machen.[12]

Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung vom 19.12.2012[13] seine Rechtsprechung nochmals relativiert und für den außergerichtlichen Bereich für eine Quotierung nur dann Anlass gesehen, wenn der Versicherungsnehmer Kostenzugeständnisse gemacht hat, die von der objektiv gebotenen Kostenverteilung im Verhältnis Obsiegen/Unterliegen abweichen. Weiter heißt es...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge