Rz. 8

Notwendige Auslagen sind im Falle der gerichtlichen Verfahrenseinstellung immer dann nicht zu erstatten, wenn die Täterschaft des Betroffenen feststeht und es nur wegen des nach Erlass des Bußgeldbescheides eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht zur Verurteilung kommt.

 

Rz. 9

Wäre der Betroffene bei Nichteintritt der Verjährung mit hoher Wahrscheinlichkeit verurteilt worden bzw. besteht der hinreichende Verdacht noch fort, ist weder Art. 6 Abs. 2 MRK (EGMR NJW 1988, 3257) noch Verfassungsrecht (BVerfG NJW 1992, 1611) verletzt, wenn die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse nicht auferlegt werden. Das gilt auch im Strafverfahren (BGH NJW 2000, 1427; LG Landshut zfs 2004, 139).

 

Rz. 10

 

Tipp

Nach Auffassung des LG Mönchengladbach (NZV 1996, 291) oder des AG Gladbeck (zfs 1995, 469) setzt in diesen Fällen ein Absehen von der Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse jedoch zwingend voraus, dass ohne Verjährung die Verurteilung mit Sicherheit festgestanden hätte, was wiederum voraussetzt, dass die Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren (siehe hierzu BVerfG NJW 1992, 1611; NStZ 1992, 238) bewiesen ist.

 

Rz. 11

Außerdem hat die Staatskasse Kosten und notwendige Auslagen dann zu tragen, wenn die Verjährung aufgrund eines Umstandes eingetreten ist, der außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegt, z.B. die Akte abhandengekommen ist (AG Bielefeld NZV 2006, 168).

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