Rz. 13

Wird der Angeklagte freigesprochen, hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen zu tragen. Davon darf selbst dann nicht abgesehen werden, wenn der Freispruch mangels Nachweises der Fahrereigenschaft erfolgt und der Angeklagte sich weigerte, den wahren Fahrer preiszugeben (LG Münster zfs 2001, 566). Nach zutreffender Auffassung muss die Staatskasse selbst dann die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen tragen, wenn dies nicht ausdrücklich im Urteilstenor erwähnt ist (OLG Düsseldorf zfs 1995, 32; LG Stendal zfs 1995, 149).

 

Rz. 14

Allerdings wird vereinzelt auch die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen mangels einer entsprechenden Kostengrundentscheidung die notwendigen Auslagen nicht festgesetzt werden könnten.[1]

 

Rz. 15

 

Achtung: Sofortige Beschwerde

Hier hilft meist eine (wegen der insoweit regelmäßig unterbliebenen Belehrung noch nicht verfristete) mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene sofortige Beschwerde (OLG Köln StraFo 1997, 285), wohingegen das OLG Karlsruhe (AGS 1997, 87) in solchen Fällen ein Verschulden annimmt und die Wiedereinsetzung deshalb nicht gewährt.

 

Rz. 16

 

Tipp: Informationsreisen zum Verteidiger

Der freigesprochene Angeklagte erhält eine Entschädigung auch für die Zeitversäumnisse, die durch notwendige Informationsreisen zum Verteidiger angefallen sind (OLG Zweibrücken StraFo 1996, 612; OLG Hamm zfs 1997, 228).

 

Rz. 17

 

Achtung: Kosten eines zweiten - auswärtigen - Wahlverteidigers

In Verkehrssachen legt der Betroffene wegen der Verschiedenheit von Wohn- und Gerichtsort häufig auf einen zweiten Verteidiger Wert. Dessen Kosten bekommt er aber auch nicht im Falle eines Freispruchs erstattet, denn es ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass § 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Erstattung der Kosten für mehrere Wahlverteidiger auf die Kosten beschränkt, die bei der Vertretung durch einen Verteidiger angefallen wären (BVerfG NZV 2004, 649; LG Kassel NZV 2008, 420).

[1] Vgl. z.B. Madert, Anm. zu AG Köln zfs 1997, 430.

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