Rz. 44

Ein Recht zur Leistungskürzung nach § 28 Abs. 2 VVG bei der Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigeobliegenheit besteht für den Versicherer nur dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG). Aber Obacht: Im Fall eines arglistigen Fehlverhaltens ist der Versicherungsnehmer auch nicht schützenswert und es bedarf keiner Belehrung über die Folgen einer falschen Auskunft.[63]

Der Wirksamkeit einer solchen Regelung in den AGB der Versicherer steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG gesondert verwiesen wird.[64]

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung[65] hat sich mittlerweile die Ansicht durchgesetzt, dass eine Belehrung auf demselben Formular wie der Schadensanzeige genügt. Für diese Auffassung dürfte insbesondere sprechen, dass dem Versicherungsnehmer durch einen Hinweis auf dem Formular, auf welchem er seine Angaben tätigt, im konkreten Sachzusammenhang die Bedeutung einer falschen Angabe vor Augen geführt wird, ohne dass die Gefahr besteht, dass entsprechende Zeilen auf einem gesonderten Beiblatt schlicht und ergreifend "untergehen" bzw. gar nicht erst gelesen werden.[66]

 

Rz. 45

Muster 14.12: Gesonderte Belehrung auf der Schadensanzeige

 

Muster 14.12: Gesonderte Belehrung auf der Schadensanzeige

Dem Formerfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform gem. § 28 Abs. 4 VVG genügt eine Belehrung im Schadensanzeigeformular, sofern sie (etwa durch eine andere Farbe, Schriftart bzw. -größe, Fettdruck, durch Einrücken, Einrahmen oder in sonstiger Weise) drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGH, Urt. v. 9.1.2013 – IV ZR 197/11 = zfs 2013, 153 m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 17.4.2014 – 7 U 253/13 = VersR 2014, 985; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2015 – 12 U 53/15 = VersR 2016, 105 jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG). Durch die anlassbezogene Belehrung im unmittelbaren Kontext mit den an den Versicherungsnehmer gerichteten Fragen wird der vom Gesetz bezweckten Warnfunktion der Belehrung besser Rechnung getragen (BGH a.a.O.). Denn bei der Belehrung in einem gesonderten Formular besteht die Gefahr, dass diese Belehrung gar nicht oder in einem anderen Kontext beachtet wird (Nugel, MDR 2009, 186, 187).

Demnach _________________________.

[63] BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 306/13, juris; OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.2018 – I 20 U 64/18 – juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 1.12.2016 – 7 U 114/16 = zfs 2017, 398; OLG Köln, Urt. v. 3.5.2013 – 20 U 224/12 = VersR 2013, 1428; LG Saarbrücken, Urt. v. 16.12.2014 – 14 S 22/14 – juris.
[66] Nugel, zfs 2009, 307.

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