Rz. 110

Dabei ist unter "geltend machen" i.S.d. § 122 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht nur das Zahlungsverlangen zu verstehen, sondern auch andere Formen der Geltendmachung wie Aufrechnung oder Verrechnung mit Vorschüssen.[135]

[135] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 45 RVG Rn 63 ff., 68.

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